Gericht verwehrt Witwe das Sperma ihres verstorbenen Mannes

  22 Februar 2017    Gelesen: 669
Gericht verwehrt Witwe das Sperma ihres verstorbenen Mannes
Eine Witwe hat keinen Anspruch auf das tiefgefrorene Sperma ihres verstorbenen Ehemanns. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden - und damit die Forderung der Frau zurückgewiesen.
Eine 35 Jahre alte Witwe hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) München auf Herausgabe des Spermas ihres verstorbenen Ehemannes geklagt - und den Rechtsstreit verloren. Die Frau darf sich nicht mit dem Sperma befruchten lassen, entschied das OLG.

Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts Traunstein und wiesen die Berufung zurück. Die Revision wurde allerdings zugelassen. Der Klägerin bleibt nun noch der Gang zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Die Frau und ihr Ehemann, der im Juli 2015 mit 38 Jahren nach einer Herztransplantation starb, hatten sich vergeblich Kinder gewünscht und auf künstliche Befruchtung gesetzt. Die Klägerin möchte auch nach dem Tod ihres Mannes mit seinem Sperma, das in einer Klinik am Chiemsee lagert, künstlich befruchtet werden. Die Klinik verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf das Embryonenschutzgesetz - aus Sicht der Klägerin widerspricht das der Verfassung.

"Das ist keine einfach zu klärende Frage"

Das OLG München wies ihre Forderung nun mit Hinweis auf das Embryonenschutzgesetz zurück. Dieses stellt die künstliche Befruchtung einer Eizelle mit dem Sperma eines bereits verstorbenen Mannes unter Strafe.

Die Klinik könnte sich der Beihilfe zum Verstoß gegen das Gesetz schuldig machen, wenn sie das Sperma - wie von der Witwe gewünscht - herausgebe, so das Gericht. "Von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm des (...) Embryonenschutzgesetz ist der Senat nicht überzeugt." Zudem verletze eine Herausgabe das Persönlichkeitsrecht des Ehemannes und den Schutz des Samenspenders.

In der Verhandlung hatte das Gericht die Entscheidung bereits angedeutet: "Wir haben lange überlegt", sagte der vorsitzende Richter. "Das ist keine einfach zu klärende Frage." Aber: "Nicht alles, was technisch machbar ist, muss auch rechtlich zulässig sein."

Quelle : spiegel.de

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