Gericht hält an strengem Cannabisgrenzwert fest

  17 März 2017    Gelesen: 1095
Gericht hält an strengem Cannabisgrenzwert fest
Die Kiff-Grenzwerte für Autofahrer gelten als umstritten. Während Experten eine Lockerung fordern, fallen Gerichtsurteile immer noch hart aus.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster zeigt keine Gnade: Trotz neuer Expertenempfehlungen hält die Justizbehörde am bisherigen THC-Grenzwert für Kiffer am Steuer fest. Der gelte nach wie vor - ungeachtet der Tatsache, dass der Wert teilweise auch noch mehrere Tage nach dem Cannabiskonsum überschritten werden kann. Das entschied das OVG in drei am Donnerstag bekannt gegebenen Urteilen. (Az: 16 A 432/16, 16 A 550/16 und 16 A 551/16)

Die drei Kläger waren bei Polizeikontrollen mit Werten von 1,1 bis 1,9 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blutserum aufgefallen. THC ist der psychoaktive Wirkstoff in Cannabis. Bislang gilt für Gerichte und Behörden ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm. Die Städte Essen beziehungsweise Bochum zogen daher die Führerscheine der drei Autofahrer ein.

2015 hatte allerdings die sogenannte Grenzwertkommission einen Grenzwert von 3,0 Nanogramm vorgeschlagen. Unter anderem begründete die Kommission dies damit, dass der bisherige Grenzwert auch nach mehrtägiger Cannabisabstinenz noch erreicht werden kann.

Die Grenzwertkommission berät die Bundesregierung und wurde von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet.

So begründet das OVG sein Urteil

Wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte nun auch das OVG Münster jedoch nicht den Forderungen der Experten. Zur Begründung erklärten die Richter in Münster, schon bei 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum könnten die Fahrtauglichkeit und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt sein. Das Gericht geht davon aus, dass die Kiffer ihre mögliche Fahruntüchtigkeit nicht selbst einschätzen können.

Das OVG vernahm den damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission als Zeugen und hielt dann an dem bisherigen Grenzwert fest. Entsprechend hatte als weiteres Obergericht im Mai 2016 auch schon das OVG Berlin-Brandenburg entschieden.

Quelle : spiegel.de

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