Verkehrssünder sind ja nicht selten um eine Ausrede verlegen. So auch beim Falschparken. Doch meist hilft all das Lamentieren nicht. Insbesondere wer auf öffentlichen Parkplätzen unberechtigterweise sein Auto abstellt, hat schlechte Karten. Denn kommt das Ticket vom Ordnungsamt, muss der Halter des Wagens das Knöllchen bezahlen. Anders verhält es sich, wenn auf einem Supermarkt- oder Klinikparkplatz ein privater Dienstleister Parksünder abstraft. Denn private Betreiber können sich nur an den Fahrer halten. Und der kann natürlich einfach behaupten, nicht gefahren zu sein beziehungsweise nicht geparkt zu haben.
Doch ganz so einfach ist die Sache nicht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil klarstellt (Az.: XII ZR 13/19). In dem verhandelten Fall aus Nordrhein-Westfalen parkte eine Frau dreimal ihr Fahrzeug vor zwei Krankenhäusern. Dafür kassierte sie von dem privaten Betreiber der Privatparkplätze Knöllchen in Höhe von 75 Euro.
Beweispflicht beim Betreiber?
Doch die Frau bestritt, das Auto gefahren zu sein und bezahlte nicht. Dagegen klagte der Parkplatzbetreiber vor dem Amts- und später dem Landgericht Arnsberg auf Zahlung eines "erhöhten Parkentgelts" sowie der Kosten für Halteranfragen und Inkassogebühren von insgesamt etwa 215 Euro. Hier wurden die Klagen jedoch abgewiesen. Laut Urteilen muss der Betreiber beweisen, dass die Beschuldigte und nicht jemand anderes fuhr - etwa mit einem Parkwächter oder Videoüberwachung.
Dies sah der BGH im Berufungsverfahren jedoch anders und stellt zunächst grundsätzlich fest, dass es sich beim Parken auf einem privaten Parkplatz um ein anonymes Massengeschäft handelt, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur regelmäßig kurzzeitigen Nutzung angeboten wird. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es regelmäßig nicht. Was zur Folge hat, dass dem Betreiber der Parkplatznutzer nicht bekannt ist. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts und liegt im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit.
Halter muss Ross und Reiter nennen
Somit hat er keine zumutbare Möglichkeit, die Identität des Falschparkers im Nachhinein in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn der Betreiber den Fahrer bei dessen Rückkehr zum Wagen anhalten würde, könnte er dessen Personalien ebenso wenig ohne Weiteres feststellen wie auf der Grundlage etwa von Videoaufnahmen.
Im Gegensatz dazu ist es dem Halter des Fahrzeuges durchaus zumutbar - selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand - und ohne Weiteres möglich, die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er sein Fahrzeug überlässt, befand der BGH.
Vor dem Landgericht hat die Frau nun die Möglichkeit, den eigentlichen Parksünder zu benennen. Andernfalls ist von ihr das erhöhte Parkentgelt zu bezahlen.
Quelle: n-tv.de
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