Dem Lebenspartner ein lebenslanges Wohnrecht einräumen

  22 März 2016    Gelesen: 641
Dem Lebenspartner ein lebenslanges Wohnrecht einräumen
Wenn Paare ohne Trauschein gemeinsam in einem Eigenheim leben, sollte der Eigentümer der Immobilie seinem Partner ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Sonst ist nicht gesichert, dass der Partner nach dem Tod des Eigentümers wohnen bleiben darf, erklärt die Bremer Notarkammer.
Gerade wenn der Eigentümer Kinder aus einer anderen Beziehung hat oder seine Eltern noch leben, ist eine klare Regelung wichtig - eine Möglichkeit dafür ist zum Beispiel ein Erbvertrag, ein Testament oder ein Vermächtnis. Ansonsten erbt in der Regel die Familie des Eigentümers die Immobilie.

Denn unverheiratete Partner berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge nach Angaben der Notare nicht. Das bedeutet: Im schlimmsten Fall müsste der langjährige Lebenspartner aus der Wohnung oder dem Haus ausziehen. Gibt es keine weiteren Verwandten, kann das Vermögen unter Umständen sogar an den Staat fallen.

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