„In Übereinstimmung mit den Änderungen muss der Arbeitgeber den Kriegsveteranen weiterbeschäftigen, wenn es notwendig ist, Arbeitnehmer mit den gleichen beruflichen Fähigkeiten zu entlassen“, sagte Heydarov.
Ihm zufolge ist auch vorgesehen, das Recht auf Gewährung von Sonderurlaub für Kriegsveteranen in Artikel 130 des Arbeitsgesetzbuchs zu verankern.
Tags: