Pressefreiheit und Rechtsstaat sollten in Deutschland wie in der Türkei unantastbar sein, erklärte Lucke in einer Presseaussendung. Aber den Rechtsstaat ernst zu nehmen, bedeute auch, sich an dessen Gesetze zu halten.
„Kritik an einem ausländischen Staatsoberhaupt ist nicht strafbar“, führt Lucke in seiner Aussendung aus. „Jan Böhmermann hat alle Freiheit, Kritik an Erdoğan zu üben, auch scharfe, satirische Kritik. Aber wenn er unsachlich beleidigt, greift eben auch das Strafrecht. ‚Ziegenficker‘ und Aussagen über den Geruch von Erdoğans Geschlechtsteilen haben weder mit Kritik noch mit Satire etwas zu tun.“
Unsachliche Beleidigungen dieser Art seien gegenüber jedem Bürger strafbar, auch wenn er kein Staatsoberhaupt sei, so der frühere AfD-Parteisprecher. „Nichts spricht dagegen, dass ein Staatsanwalt und ein deutsches Gericht sich mit Böhmermanns Schmähungen befassen. Das ist kein Einknicken vor der Türkei und kein Verrat europäischer Werte. Im Gegenteil, es ist die Durchsetzung des deutschen Rechtsstaats.“
Übrigens haben auch deutsche Politiker bereits von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von im Ausland bestehenden Strafrechtsbestimmungen Gebrauch zu machen, die eine Beleidigung der politischen Vertreter ausländischer Nationen pönalisieren – auch gegenüber der Türkei.
So hatte sich im Jahre 2005 der damalige deutsche Bundesinnenminister Otto Schily bei seinem Amtskollegen Abdülkadir Aksu über kritische Artikel in der türkischen Zeitung „Anadolu Vakit“, in welcher diese Schily mit nationalsozialistischen Überzeugungen in Verbindung brachte.
Schily hatte die Zeitung in Deutschland im November 2004 verboten und das Vermögen des dahinterstehenden Verlages einziehen lassen. Das deutsche Innenministerium setzte das Thema auch an die zweite Stelle der Tagesordnung für einen geplanten Besuch des türkischen Innenministers.
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