In einem Urteil, das einen Umfang von mehr als 100 Seiten aufweist, hat der Senat festgestellt, dass „in etlichen Einzelvorschriften“ des Gesetzes den staatlichen Organen „unverhältnismäßige Eingriffe“ ermöglicht werden.
Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, so die Höchstrichter, werde durch das BKA-Gesetz in seiner derzeit vorliegenden Form nicht geschützt.
Die Richter beanstandeten insbesondere die umfangreichen Befugnisse des BKA im Bereich der Terrorabwehr und die in unzureichender Weise beschränkte Ermächtigung des Amtes zur Weitergabe persönlicher Daten an Geheimdienste wie den Verfassungsschutz oder den BND.
Dies dürfe nur bei Vorliegen eines konkreten Ermittlungsansatzes geschehen, nicht jedoch auf bloßen Verdacht. Vor allem aber müsse der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, die den Einzelnen davor schützen, dass seine Daten ohne sachliche Rechtfertigung und ohne tiefergehende Grundrechtsabwägungen ins Ausland gelangen.
Nun muss der Gesetzgeber innerhalb einer bis Juni 2018 anberaumten Übergangsfrist das BKA-Gesetz in zahlreichen Bereichen nachbessern. Bis dahin sind die inkriminierten Vorschriften zum Teil nur mit Einschränkungen und unter Auflagen anwendbar.
Nicht zuletzt im Bereich der gesetzlichen Regelungen zur Überwachung von Wohnungen oder zur Online-Durchsuchung muss der Gesetzgeber jetzt nachsitzen. Das Urteil wurde auf der Basis von Verfassungsbeschwerden gefällt, die der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Baum und der frühere Kulturstaatsminister Michael Naumann eingebracht hatten.
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