Wie die Zeitungen der Funke Mediengruppe berichteten, sollen EU-Bürger demnach erst dann Anspruch auf Hartz IV und Sozialhilfe haben, wenn sich der Aufenthalt ohne staatliche Unterstützung nach einem Zeitraum von fünf Jahren verfestigt hat. Dies sei der Kern eines Gesetzentwurfs, den das Sozialministerium fertiggestellt habe und der nun an das Kanzleramt zur Ressortabstimmung gehe.
Darlehen für Rückreisekosten
Nahles hatte Ende Dezember angekündigt, den Sozialhilfe-Anspruch von EU-Ausländern per Gesetz zu beschränken. Sie reagierte damit auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Sozialleistungen für arbeitssuchende Zuwanderer aus EU-Staaten.
Das Urteil schreibt vor, dass EU-Bürger bei einem Aufenthalt ab sechs Monaten in Deutschland Hilfen zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe beantragen können. Die Kommunen befürchteten durch das Urteil erhebliche Mehrbelastungen. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte sich damals grundsätzlich hinter die Nahles-Pläne gestellt.
Wie die Funke-Zeitungen weiter berichteten, soll für EU-Bürger, die künftig von Sozialhilfe ausgeschlossen sind, mit dem Gesetz ein neuer Anspruch auf einmalige Überbrückungsleistungen eingeführt werden. Längstens für vier Wochen sollten die Betroffenen Hilfen erhalten, um den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege zu decken. Zugleich erhalten sie demnach ein Darlehen für Rückreisekosten in ihr Heimatland, wo sie anschließend Sozialhilfe beantragen könnten.
Zuwanderern aus anderen EU-Staaten stehen in Deutschland derzeit Sozialleistungen zu – wenn auch nur unter bestimmten Bedingungen:
- Arbeitssuchende EU-Ausländer erhalten ebenso wie Deutsche Hartz-IV-Leistungen. Denjenigen Arbeitslosen, die sich keine Arbeit suchen, kann Deutschland jedoch die Leistungen verweigern. Auch wenn EU-Ausländer kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz besitzen, weil sie etwa nicht über genügend eigenes Vermögen verfügen, haben sie keinen Anspruch auf die Zahlungen. Nach eigenem Ermessen können die Ämter aber Sozialhilfe gewähren; bei einem Aufenthalt ab sechs Monaten sind sie dazu verpflichtet.
- EU-Ausländer, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialhilfe bekommen. Voraussetzung ist, dass sie sich seit mehr als drei Monaten in Deutschland aufhalten. Zudem gilt auch hier: Sofern ein EU-Ausländer nur nach Deutschland gekommen ist, um Sozialhilfe zu beziehen, muss der Staat sie ihm nicht gewähren.
Quelle : welt.de
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