Wann ist der Hausfrieden gestört?

  03 Mai 2016    Gelesen: 522
Wann ist der Hausfrieden gestört?
Abfall auf der Terrasse der Nachbarn, Beleidigungen und nächtlicher Lärm: So lauten die Vorwürfe an die Mieterin. Ein Gericht muss entscheiden, ob die Störung des Hausfriedens so nachhaltig ist, dass sie eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist gerade bei Wohnungsmietverhältnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine dieser Voraussetzungen ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Laut Gesetz liegt ein solcher insbesondere dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden "nachhaltig" stört.

Was diesen Hausfrieden eigentlich ausmacht, sagt das Gesetz aber nicht. Ganz allgemein wird hierunter die gegenseitige Rücksichtnahme durch die Bewohner desselben Hauses verstanden. Die Störung eines solchen Verhältnisses ist dabei dann nachhaltig, wenn sie entweder besonders schwerwiegend oder besonders häufig vorkommt und deshalb eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. So lagen die Dinge nach Auffassung des Landgerichts (LG) Köln im verhandelten Fall (Az. 10 S 139/15).

Dabei ließ es die Mieterin eines Mehrfamilienhauses innerhalb von 3 Tagen zu folgenden Vorfällen kommen: Sie beleidigt ihre Nachbarn, wirft Salatblätter auf deren Terrasse und verursacht nachts Lärm, indem sie ihren Rollkoffer durch das Treppenhaus in den Keller rollen lässt. Der um seinen Hausfrieden besorgte Vermieter kündigt ihr daraufhin fristlos.

Zu Recht, wie das LG urteilte. Dass ein solches Verhalten den Hausfrieden stört, weil die Mieterin damit die gebotene Rücksichtnahme vermissen ließ, lag auf der Hand. Schwieriger zu beantworten war dagegen die Frage, wie nachhaltig diese Störungen waren. Für das Gericht war in diesem Zusammenhang entscheidend, dass es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen kam. So hatte die Mieterin im Verlauf des vergangenen Jahres bereits diverse Gegenstände wie Knochen, Tonscherben, Erde, Salat, Federn und Grünabfälle auf die Terrasse des unter ihr wohnenden Mieters geworfen.

Zwar waren diese Fälle jeder für sich genommen als Kündigungsgrund nicht ausreichend, aber sie sprechen in ihrer Gesamtheit für die Nachhaltigkeit der aktuellen Hausfriedensstörung. Die vergangenen Vorfälle können als "unbeirrte Fortsetzung des rücksichtlosen Verhaltens der Frau gegenüber ihren Mitmietern" gewertet werden oder in aller Kürze: Das Maß war voll, so das LG.

Quelle: n-tv.de

Tags:


Newsticker