Mann darf Satellitenschüssel an seinem Balkon anbringen - weil sie kaum sichtbar ist

  07 Mai 2016    Gelesen: 1001
Mann darf Satellitenschüssel an seinem Balkon anbringen - weil sie kaum sichtbar ist
Weil ein Mann aus dem Irak gern Fernsehsender aus seiner Heimat empfangen wollte, installierte er eine Parabolantenne auf seinem Balkon. Das wollte ihm die Vermieterin untersagen - und klagte. Das Amtsgericht München entschied nun zu Gunsten des Mieters.
Immer wieder wird über die Anbringung von Satellitenantennen gestritten, weil die Schüsseln die Hausfassaden verschandeln. Doch wenn es nur ums Prinzip geht, haben Hausverwaltungen schlechte Karten. Das Amtsgericht München hat einem irakischen Staatsbürger die Parabolantenne erlaubt, weil diese von außen praktisch nicht zu sehen ist.

Der Iraker wohnt in einem Hochhaus in Neuperlach und möchte gerne arabische Sender aus seiner Heimat sehen. Dazu installierte er auf dem Balkon seiner Wohnung eine TV-Schüssel. Das wollte ihm die Hausverwaltung sofort untersagen: Sie ist der Meinung, dass die Antenne das Haus baulich und optisch beeinträchtige und wegen der unsachgemäßen Montage eine Gefahr darstelle. Der Mieter könne das normale Kabelnetz nutzen, aber auch übers Internet ausländische Sender empfangen und so sein Informationsbedürfnis befriedigen.

Als der Mieter sich weigerte, die Antenne zu entfernen, erhob die Vermieterin Klage. Die Richterin schaute sich Fotos an, die von der Hausverwaltung vorgelegt worden waren. Darauf sei deutlich zu sehen, dass man eigentlich nichts sieht, stellte sie dann fest. Es handele sich um eine verhältnismäßig kleine Antenne. Der Iraker wohne im fünften Stock, sodass aus der Fußgängerperspektive die Schüssel kaum wahrzunehmen sei. Zumal sie innerhalb des Balkons in der Art von Blumenkästen befestigt sei.

Das Gericht hat sich die Umgebung auch mit Google Maps angeschaut: Es handele sich um ein Hochhaus, in dessen unmittelbarer Umgebung keine anderen Wohngebäude stehen. "Im Wesentlichen ist das Gebäude von Grünflächen und dem daran anschließenden Gerhart-Hauptmann-Ring umgeben, sodass ein Einsehen des Balkons auch wegen des davor stehenden Baums nahezu unmöglich ist."

Die Aufstellung der Parabolantenne liege somit noch innerhalb des zulässigen Mietgebrauchs, zumal auch durch die Art der Montage keine nennenswerte Beeinträchtigung der Rechte der Vermieterin erfolge. Das Urteil (Az.: 452 C 9496/15) ist rechtskräftig.

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