Verfahren zur Aufnahme der Wirkstoffnamen von Arzneimitteln in den Serviceumschlag wurde genehmigt

  23 Oktober 2025    Gelesen: 6976
  Verfahren zur Aufnahme der Wirkstoffnamen von Arzneimitteln in den Serviceumschlag wurde genehmigt

Die Kriterien und das Verfahren für die Aufnahme oder den Ausschluss internationaler Freinamen (Namen der Wirkstoffe) von Arzneimitteln und Medizinprodukten aus dem Leistungsumfang wurden genehmigt.

AzVision berichtet, dass Premierminister Ali Asadov ein entsprechendes Dekret unterzeichnet hat.

Was die Kriterien betrifft, werden internationale Freinamen (Wirkstoffnamen) von Arzneimitteln, die die folgenden Kriterien erfüllen, in den Leistungsumfang aufgenommen:

- Verwendung zur pharmakotherapeutischen Behandlung von Krankheiten und anderen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbundenen Zuständen, deren Anzahl laut amtlicher Statistik in den letzten fünf Jahren hoch war und (oder) stetig zugenommen hat, oder zur Erbringung der im Leistungsumfang aufgeführten medizinischen Leistungen;

- Verhältnismäßigkeit der Kosten der pharmakotherapeutischen Behandlung zu den finanziellen Möglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Anzahl der Personen, die laut amtlicher Statistik in den letzten fünf Jahren eine solche pharmakotherapeutische Behandlung benötigten;

- Übereinstimmung der pharmakotherapeutischen Behandlung mit den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin;

- Versicherungsschutz in den Mitgliedsländern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;

- Verfügbarkeit in klinischen Protokollen;

- Wirksamkeit und Sicherheit.

Die Kriterien für den Ausschluss internationaler Freinamen (Wirkstoffnamen) von Arzneimitteln aus dem Leistungsumfang sind:

- Anwendung neuer und wirksamer pharmakotherapeutischer Behandlungsmethoden;

- Verbot ihrer Anwendung in Aserbaidschan;

- Nichterfüllung mindestens eines der in Absatz 2.1 dieses Dokuments genannten Kriterien.

Medizinprodukte, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden in den Leistungsumfang aufgenommen:

- Verwendung im Rahmen der im Leistungsumfang genannten medizinischen Leistungen;

- Übereinstimmung des Medizinprodukts mit den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin;

- das Medizinprodukt

Die Kriterien für den Ausschluss von Medizinprodukten aus dem Leistungsumfang sind:

- Anwendung eines neuen und wirksamen Medizinprodukts;

- Verbot der Anwendung des Medizinprodukts in Aserbaidschan;

- Nichterfüllung mindestens eines der in Absatz 2.3 dieses Dokuments genannten Kriterien.


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