Die Gesetzesänderung zum „Gesetz über Tabak und Tabakwaren“ wurde am Donnerstag in einer Plenarsitzung des Parlaments erörtert.
Das Dokument legt fest, dass nikotinhaltige E-Zigaretten als Tabakwaren eingestuft werden.
Eine E-Zigarette wird definiert als ein Produkt, das dazu bestimmt ist, Dampf mit oder ohne Nikotin über die Atemwege in den menschlichen Körper abzugeben. Sie ist für die Verwendung mit einem Gerät mit Mundstück oder anderen Komponenten, einschließlich Kartuschen und Nachfüllflaschen, oder auch ohne diese vorgesehen. Nachfüllflaschen für E-Zigaretten können einmalig oder mehrmals verwendet oder mit Einwegkartuschen nachgefüllt werden.
Der Entwurf stellt klar, dass erhitzte Tabakprodukte nicht als E-Zigaretten gelten.
Die Klarstellung und Einführung neuer Definitionen soll eine präzisere Klassifizierung und Differenzierung von Tabakerhitzern, einschließlich Tabakerhitzern und E-Zigaretten, in der Rechtspraxis ermöglichen.
Gleichzeitig werden im Rahmen der regulatorischen Angleichung entsprechende Änderungen des Steuergesetzbuches und des Werbegesetzes vorgeschlagen. Diese umfassen die Streichung von „Einweg-E-Zigaretten“ und „Liquids für E-Zigaretten“ aus der Liste der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Aufhebung der entsprechenden Steuersätze und die Anpassung der Werbeverbote an die neuen Definitionen.
Bei Annahme tritt das Gesetz am 1. Februar 2026 in Kraft.
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