Der Gang auf die Toilette ist eine höchst private Angelegenheit, nicht aber für Beamte: Während Sozialgerichte das Erleichtern auf dem WC als "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" bezeichnen, entschied nun das Verwaltungsgericht Berlin, dass der Unfall eines Beamten auf einem Behördenklo dem Dienstherrn "zuzuordnen" ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Haftung bei Toilettenunfällen ließ das Gericht die Sprungrevision in höhere Instanzen zu.
Im Ausgangsfall hatte sich eine Amtsfrau im Toilettenraum des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg währen der Dienstzeit an einem zur Lüftung weit geöffneten Fensterflügel den Kopf gestoßen. Dabei zog sie sich eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung zu und musste ärztlich versorgt werden. Der Dienstherr lehnte ihren Antrag auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall aber mit der Begründung ab, beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handle es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe.
Dagegen klagte die Frau vor dem Verwaltungsgericht: Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten "zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich". Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung, wonach der Aufenthalt auf der Toilette als "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, sei deshalb auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.
Quelle: n24.de
Tags: