Sonderzahlungen sind auf Mindestlohn anrechenbar

  26 Mai 2016    Gelesen: 434
Sonderzahlungen sind auf Mindestlohn anrechenbar
Enttäuschung für Geringverdiener: Arbeitgeber dürfen laut einem Urteil das Urlaubs- und Weihnachtsgeld heranziehen, um die Lohnuntergrenze von 8,50 Euro zu erreichen.
Geringverdiener können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht immer mit Einkommensverbesserungen durch die Einführung des Mindestlohns rechnen. Bisher gewährte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld könnten in bestimmten Fällen verrechnet werden, um die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erreichen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Die Anrechnung gelte jedoch nur in den Fällen, in denen die Sonderzahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt würden – quasi wie ein 13. Gehalt. Der Fünfte Senat bestätigte damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen und wies die Klage einer Cafeteria-Angestellten aus Brandenburg an der Havel ab.

Die 53-jährige Angestellte einer Klinik-Servicegesellschaft war der Meinung, ihr stünden die in ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten Sonderzahlungen in Höhe von jeweils einem halben Montagsentgelt zusätzlich zum Mindestlohn zu. Nach einer Betriebsvereinbarung erfolgen die Sonderzahlungen seit Anfang 2015 nicht mehr in zwei Raten, sondern über zwölf Monate verteilt.

"Die Verrechnungen bewirken, dass meine Mandantin nichts vom Mindestlohn hat", sagte ihr Anwalt Simon Daniel Schmedes. Für ihn liege der Zweck des Mindestlohngesetzes aber gerade in der Bekämpfung von Armut, auch künftiger Altersarmut. Seine Mandantin würde nach wie vor für eine Vollzeitstelle monatlich 1.391,36 brutto als Grundvergütung erhalten. Nach Anrechnung der monatlichen Sonderzahlungen käme sie brutto auf 1507,30 Euro.
Mindestlohn bei Bereitschaftsdienst?

Der Anwalt der Klinik-Servicegesellschaft, Alexander Schreiber, argumentierte, das Unternehmen würde alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag erfüllen und damit gleichzeitig die Lohnuntergrenze von 8,50 Euro einhalten. "Der Klägerin wird nichts weggenommen", es gehe um das Gesamteinkommen. Das Gesetz sage nicht, dass zum Mindestlohn noch etwas draufzulegen sei.

Der Präzedenzfall aus Brandenburg betreffe "eine grundlegende Frage des Gesetzes", sagte der Vorsitzende Richter im Bundesarbeitsgericht, Rudi Müller-Glöge. Nach Einschätzung von Fachleuten sorgt die Anrechnung von Sonderzahlungen immer wieder für Konflikte.

Bundesregierung soll Gesetz nachbessern

Mehrere Millionen Menschen in Deutschland beziehen Mindestlohn. Nach Angaben von BAG-Präsidentin Ingrid Schmidt liegen bisher nur einzelne Mindestlohn-Streitigkeiten vor. Voraussichtlich Ende Juni will sich das Bundesarbeitsgericht am Fall eines Rettungsassistenten auch mit dem Mindestlohnanspruch bei der Vergütung von Bereitschaftszeiten beschäftigen. Nach Meinung des Bonner Arbeitsrechtlers Gregor Thüsing ist das Mindestlohngesetz unnötig kompliziert, voller Widersprüche, Lücken und Unklarheiten.

Thüringens Arbeitsministerin Heike Werner (Linke) forderte die Bundesregierung auf, das Gesetz nachzubessern. Nach dem heutigen Urteil müsse klargestellt werden, dass Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht auf den Mindeststundenlohn von 8,50 Euro angerechnet werden dürfen. Das Urteil mache deutlich, dass die Regierung "nicht sorgfältig genug gearbeitet hat", sagte Werner. Ihrer Meinung nach sollten Sonderzahlungen den Arbeitnehmern Mehrausgaben ermöglichen, "damit sie in den Urlaub fahren und ihren Kindern zu Weihnachten Geschenke kaufen können".

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