Menschenrechtsgericht entscheidet über Klage von Günther Jauch und seiner Frau

  14 Juni 2016    Gelesen: 1109
Menschenrechtsgericht entscheidet über Klage von Günther Jauch und seiner Frau
In Deutschland zogen der Fernsehmoderator Günther Jauch und seine Frau Dorothea Sihler-Jauch vergeblich fast vier Jahre lang durch alle Instanzen, um für eine Reportage mit Fotos von ihrer Hochzeit Schadenersatz zu bekommen. Nun geht der Rechtsstreit in eine neue Runde: Am Donnerstag entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über eine Beschwerde des Paars gegen Deutschland.
Der 59 Jahre alte Talkmaster und seine zwei Jahre jüngere Frau hatten im Juli 2006 in Potsdam geheiratet. Zu der Trauerfeier waren rund 180 Menschen eingeladen, darunter der damalige Regierende Bürgermeister von Berlin, Klaus Wowereit (SPD). Die Anwältin der Kläger hatte vorab der Presse mitgeteilt, das Paar wünsche keine Reportage mit Details über seine Hochzeit.

Dennoch veröffentlichte das Magazin "Bunte" einen Artikel, der mit mehreren Fotos illustriert war. Sihler-Jauch zog gegen den Verlag vor Gericht. Sie machte den Anspruch auf ein fiktives Copyright in Höhe von 250.000 Euro geltend. Außerdem forderte sie Schadensersatz in Höhe von 75.000 Euro.

Im Januar 2008 gab ihr das Landgericht Hamburg teilweise Recht: Es stellte eine Verletzung der Privatsphäre fest und ordnete eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 25.000 Euro an. Die Forderung von 250.000 Euro für ein fiktives Urheberrecht wies das Gericht hingegen ab.

Dieses Urteil wurde im Oktober 2008 vom Hamburger Appellationsgericht aufgehoben. Jauch sei ein bekannter und einflussreicher Fernsehmoderator von politischen Sendungen, argumentierten die Richter. Daher sei das Interesse der Öffentlichkeit an seiner Hochzeit legitim gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Beschwerde Sihler-Jauchs im Mai 2010 nicht an. In einem eigenen Verfahren forderte auch Ehemann Jauch Schadenersatz - ebenfalls vergeblich.

Vor dem EGMR macht das Paar geltend, die deutsche Justiz habe sein Recht auf Schutz des Privatlebens nicht ausreichend geschützt. Außerdem sehen die Kläger ihr Grundrecht auf Schutz des Eigentums verletzt, weil ihnen kein fiktives Copyright zugestanden wurde.



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