Gerichtshof weist Jauchs Klage gegen Deutschland ab

  16 Juni 2016    Gelesen: 399
Gerichtshof weist Jauchs Klage gegen Deutschland ab
Günther Jauch hatte sich Berichte über seine Hochzeit verbeten, die "Bunte" druckte sie. Die Forderung nach Schadenersatz scheiterte in Deutschland. Auch der Gang nach Straßburg brachte keinen Erfolg.
Der Fernsehmoderator Günther Jauch und seine Frau Dorothea Sihler-Jauch sind mit ihrer Beschwerde gegen eine unerwünschte bebilderte Reportage des Magazins "Bunte" von ihrer Hochzeit auch vor dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gescheitert.

Das Straßburger Gericht erklärte die Beschwerde des Paars gegen Deutschland für nicht zulässig. Diese Entscheidung ist endgültig, der Rechtsstreit vor dem EGMR ist damit beendet.

"Offensichtlich unbegründet"

Die Forderungen des Ehepaars seien "offensichtlich unbegründet gewesen", stellten die Straßburger Richter fest. Die deutsche Justiz habe "sorgfältig zwischen dem Recht auf Schutz des Privatlebens und dem Recht des Magazins auf Pressefreiheit" abgewogen.

Der 59 Jahre alte Talkmaster und seine zwei Jahre jüngere Frau hatten im Juli 2006 in Potsdam geheiratet. Zu der Feier waren etwa 180 Menschen eingeladen, darunter der damalige Regierende Bürgermeister von Berlin, Klaus Wowereit (SPD).

Der Anwalt der Kläger hatte vorab der Presse mitgeteilt, das Paar wünsche keine Reportage mit Details über seine Hochzeit. Dennoch druckte die "Bunte" einen Artikel, der mit mehreren Fotos illustriert war.

Schmerzensgeld ja, Schadenersatz nein

Sihler-Jauch zog gegen den Verlag vor Gericht. Sie machte Anspruch auf Schadenersatz wegen des unerwünschten Abdrucks der Fotos in Höhe von 250.000 Euro geltend. Außerdem forderte sie Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro. Im Januar 2008 gab ihr das Landgericht Hamburg teilweise Recht: Es stellte eine Verletzung der Privatsphäre fest und ordnete eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 25.000 Euro an. Die Schadenersatzforderung von 250.000 Euro wies das Gericht hingegen ab.

Dieses Urteil wurde im Oktober 2008 vom Hamburger Appellationsgericht aufgehoben. Jauch sei ein bekannter und einflussreicher Fernsehmoderator, argumentierten die Richter. Daher sei das Interesse der Öffentlichkeit an seiner Hochzeit legitim gewesen. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Beschwerde Sihler-Jauchs im Mai 2010 nicht an. In einem eigenen Verfahren forderte auch Ehemann Jauch Schadenersatz – ebenfalls vergeblich.

Es bestand allgemeines öffentliches Interesse

Vor dem Gerichtshof für Menschenrechte machte das Paar geltend, die deutsche Justiz habe sein Recht auf Schutz des Privatlebens nicht ausreichend geschützt. Außerdem sahen die Kläger ihr Grundrecht auf Schutz des Eigentums verletzt, weil ihnen kein Schadenersatz wegen des unerwünschten Abdrucks der Fotos zugestanden wurde.

Diese Argumente wiesen die Straßburger Richter zurück. Jauch sei ein bundesweit bekannter Talkmaster, es habe daher ein "allgemeines öffentliches Interesse" an seiner Hochzeitsfeier gegeben. Im übrigen sei der Inhalt der Reportage von den Beschwerdeführern nicht beanstandet worden. Der Text habe auch nichts Negatives enthalten, das den Ruf des Paars hätte beschädigen können.

Quelle : welt.de

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