Referendumsakte über “Änderungen in der Verfassung der Republik Aserbaidschan“

  29 Juli 2016    Gelesen: 855
Referendumsakte über “Änderungen in der Verfassung der Republik Aserbaidschan“
1. Absatz I von Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:

"I. Republik Aserbaidschan stellt die Streitkräfte auf, um ihre Sicherheit und Verteidigung zu gewährleisten. Die Streitkräfte bestehen aus der Aserbaidschanischen Armee und anderen bewaffneten Formationen. ".

2. im Artikel 24:

2.1. Absätze I und II werden für die Absätze II und III gehalten und der vorliegende Artikel wird durch den Abschnitt I wie folgt ergänzt:

"I. Menschenwürde wird gewahrt und geachtet. ";

2.2. Absatz III wird durch zweiten Satz wie folgt ergänzt:

"Rechtsmissbrauch nicht gestattet.".

3. im Artikel 25:

3.1. im ersten Satz von Abs. III das Wort "Nationalität" durch das Wort "ethnische Angehörigkeit" ersetzen, im zweiten Satz das Wort "national" durch das Wort "ethnisch" ersetzen;

3.2. Abs. VI wird wie folgt ergänzt:

"VI. Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen machen von allen Rechte Gebrauch, die in der Verfassung verankert sind, tragen alle Pflichten, nur außer Rechte und Pflichten, deren Umsetzung wegen ihrer eingeschränkten Fähigkeiten unmöglich ist."

4. im Artikel 29:

4.1. Absatz V wird für den Absatz VII gehalten;

4.2. Absätze V und VI werden wie folgt ergänzt:

"V. Das Privateigentum hat soziale Verpflichtungen zur Folge.

VI. Mit dem Ziel der sozialen Gerechtigkeit und einer effizienten Nutzung der Grundbesitze kann das Recht auf das Bodeneigentum gesetzlich beschränkt werden. ".

5. Artikel 32 wird durch die Absätze VI, VII und VIII wie folgt ergänzt:

"VI. Es ist nicht gestattet, mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Fällen die Informationsressourcen, die in elektronischer Form oder auf dem Papier erfolgen, zu nutzen, um über die Dritten Informationen zu gewinnen.

VII. Die Informationstechnologien dürfen für Privatleben, einschließlich für die Offenlegung oder Bekanntmachung von Informationen über gläubige, religiöse und ethnische Zugehörigkeit nicht genutzt werden, mit Ausnahme von Fällen, die gesetzlich erlaubt werden, oder wenn die dritte Person eine Zustimmung zu Informationen über sie gibt, sowie eine statistische Verarbeitung von Daten des anonymen Charakters unter der Bedingung einer Nichtdiskriminierung gesetzlich erlaubt wird.

VIII. Persönliches Datennetz, sowie dessen Verarbeitung, Sammlung, Übertragung, Nutzung und Schutz werden durch Gesetze festgelegt.".

6. im Artikel 36:

6.1. Im Abs. II werden die Wörter "und in anderen bewaffneten Formationen ausgenommen";

6.2. Abs. IV wird ergänzt wie folgt:

"IV. Mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschrieben Fällen ist eine Aussperrung verboten.".

7. Im Abs. III von Art. 47 wird das Wort "sozial" durch die Wörter "und auf irgend anderem Kriterium beruhend" ersetzt.

8. Abs. II von Artikel 49 wird durch die Wörter "unter Berücksichtigung der Nichtverletzung der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Ethik" ergänzt.

9. Im Abs. I von Artikel 53 werden die Wörter „unter keinen Umständen“ ausgenommen und der vorliegende Artikel wird durch die Wörter „mit Ausnahme von durch Gesetze festgelegte Fälle eines Verlustes" ergänzt.

10. Im Abs. III von Artikel 56 werden die Wörter "an den Wahlen teilnehmen" durch die Worte "gewählt werden" ersetzt.

11. Abs. I von Art. 57 wird durch folgenden zweiten Satz ergänzt:

"Armeeangehörigen dürfen von diesen Rechten nur individuell Gebrauch machen.".

12. Der erste Satz des Abs. 4 von Art. 58 wird wie folgt gefasst:

"Aus allen Gebieten oder im irgendwelchem Teil der Republik Aserbaidschan ist die Tätigkeit der Vereine verboten, die kriminelle Ziele verfolgen, die legitime Staatsgewalt mit Gewalt oder durch andere verbrecherische Handlungsweise zu stürzen.".

13. Im Artikel 59:

13.1. Text des Artikels wird für den Absatz I gehalten und die Wörter "gesetzlich vorgeschrieben" werden in diesem Absatz ausgenommen;

13.2. Abs. II wird wie folgt ergänzt:

"2. Der Staat verfolgt im unternehmerischen Bereich nur die Staatsinteressen, setzt sich für den Schutz des menschlichen Lebens und der Gesundheit ein.".

14. Artikel 60 wird wie folgt geändert:

"Artikel 60. Die administrative und gerichtliche Gewährleistung der Rechte und Freiheiten

1. Der Schutz der Rechte und Freiheiten jedes Menschen wird auf administrativem Wege und im Gericht gewährleistet.

2. Jeder Mensch hat das Recht darauf, dass seine Sache im Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Zeit unparteiisch behandelt wird.

3. Jeder hat das Recht darauf, in Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren vernommen zu werden.

4. Jeder darf auf administrativem Wege das Gericht wegen Handlungen und Unterlassungen von staatlichen Organen, politischen Parteien, juristischen Personen, Gemeinden und Beamten administrativ ansprechen. ".

15. Im Art. 68:

15.1. Name von Artikel wird wie folgt geändert:

"Schutz vor Willkürlichkeit und das Recht auf gewissenhaftes Verhalten";

15.2. Absätze I und II werden für beziehungsweise für die Absätze II und III gehalten;

15.3. Absätze I und IV wird wie folgt gefasst:

"1. Jeder hat Recht auf ein ehrliches Verhalten, das die Willkür von Behörden im Verhalten ihm gegenüber ausschließt. ";

"4. Der Staat trägt zusammen mit Beamten zivile Verantwortung für die Verletzung der Menschenrechte und Freiheiten sowie für den Schaden, der als Folge der illegalen Handlungen und Unterlassungen ihnen zugefügt wird.".

16. Abs. II von Artikel 71 wird durch dritten Satz wie folgt ergänzt:

"Die Beschränkung von Menschenrechte und Freiheiten sollte mit von der Regierung erwartetem Ergebnis proportional sein.".

17. Im Abs. I von Art. 85 werden die Wörter "nicht jünger als 25 Jahre alt" durch die Worte "Berechtigung zur Teilnahme an den Wahlen" ergänzt.

18. Am Ende des Unterpunktes von Punkt 5 des Absatzes I von Artikel 89 wird das Zeichen „Punkt“ durch das Zeichen „Semikolon“ ersetzt und der jeweilige Punkt wird durch die Unterpunkte 6 und 7 ergänzt:

"6) unter Verstoß gegen die Vorschriften des Absatzes III von Artikel 93 der vorliegenden Verfassung;

7) in eklatanter Verletzung der für die Abgeordneten durch Gesetze festgelegte Regeln der Ethik. "

19. Artikel 981 wird wie folgt ergänzt:

"Artikel 981. Die Auflösung des aserbaidschanischen Parlaments Milli Mejlis der Republik Aserbaidschan

I. Wenn die gleiche Einberufung von Milli Mejlis der Republik Aserbaidschan zweimal im Laufe des Jahres dem Ministerkabinett der Republik Aserbaidschan ein Misstrauen entgegenbringt oder die erforderliche Zahl von Kandidaten für die kollegiale Tätigkeit von Verfassungsgericht der Republik Aserbaidschan, dem Obersten Gerichtshof der Republik Aserbaidschan und dem Vorstand der Zentralbank der Republik Aserbaidschan nach zweimaligem Vorschlag durch den Präsidenten der Republik Aserbaidschan in der gesetzlich vorgesehenen Zeit nicht nennt, sowie seine Verpflichtungen, die in den Artikeln 94 und 95, in den Absätzen II, III, IV und V von Artikel 96, im Artikel 97 der vorliegenden Verfassung aus unvermeidbaren und außergewöhnlichen Gründen nicht erfüllt, dann löst der Präsident der Republik Aserbaidschan die Nationalversammlung der Republik Aserbaidschan auf.“

20. Im Artikel 100 die Worte "nicht jünger als 35 Jahre ausnehmen."

21. Im Absatz I von Artikel 101 wird die Zahl "5" durch die Zahl "7" ersetzt und dieser Absatz wird durch den zweiten Satz wie folgt ergänzt:

"Der Präsident der Republik Aserbaidschan hat das Recht, die außerordentlichen Wahlen zum Präsidenten der Republik Aserbaidschan zu erklären.“.

22. Artikel 1031 wird wie folgt ergänzt:

"Artikel 1031. Vizepräsidenten der Republik Aserbaidschan

I. Der erste Vizepräsident und die Vizepräsidenten der Republik Aserbaidschan können von dem Präsidenten der Republik Aserbaidschan ernannt und aberufen werden.

II. Zum Posten des Vizepräsidenten der Republik Aserbaidschan wird ein Bürger der Republik Aserbaidschan ernannt, der aktives Wahlrecht und einen Hochschulabschluss hat, keine Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten hat. ".

23. Im Artikel 105:

23.1. im ersten Satz von Absatz I werden die Wörter "innerhalb von drei Monaten" durch die Worte "60 Tage", im zweiten Satz das Wort "Premierminister" durch die Wörter "Erster Vizepräsident" ersetzt;

23.2. im Absatz II wird die Wörter "Premierminister" durch die Wörter "Erster Vizepräsident" und die Wörter „die Befugnisse des Präsidenten der Republik Aserbaidschan erfüllt der Vorsitzende von Milli Mejlis der Republik Aserbaidschan“ durch die Wörter „der erste Vizepräsident der Republik Aserbaidschan übt die Befugnisse des Präsidenten der Republik Aserbaidschan aus“ ersetzt;

23.3. Absatz III wird wie folg gefasst:

„III . Wenn die Ausübung von Befugnissen des Präsidenten der Republik Aserbaidschan aus den im Absatz II dieses Artikels genannten Gründen durch den ersten Vizepräsidenten der Republik Aserbaidschan unmöglich ist, dann werden die Befugnisse des Präsidenten der Republik Aserbaidschan von dem Premierminister der Republik Aserbaidschan ausgeübt. ";

23.4. Absatz IV wird wie folgt ergänzt: "IV. Wenn die Ausübung der Befugnisse des Präsidenten der Republik Aserbaidschan durch den Premierminister der Republik Aserbaidschan aus den im Absatz II dieses Artikels genannten Gründen unmöglich ist, dann werden die Befugnisse des Präsidenten der Republik Aserbaidschan auf den Vorsitzenden des Parlaments Milli Mejlis der Republik Aserbaidschan übertragen. Im Falle der Unmöglichkeit der Ausübung von Befugnissen des Präsidenten der Republik Aserbaidschan durch den Vorsitzenden von Milli Mejlis der Republik Aserbaidschan aus gleichen Gründen unmöglich zu sein scheint, dann trifft Milli Mejlis der Republik Aserbaidschan eine Entscheidung über die Ausübung von Befugnissen des Präsidenten der Republik Aserbaidschan durch anderen Beamten. ".

24. Artikel 1061 wird wie folgt ergänzt:

"Artikel 1061. Die Unverletzlichkeit der Vizepräsidenten der Republik Aserbaidschan

I. Während der Amtszeit ist die Personalität des Vizepräsidenten der Republik Aserbaidschan unverletzlich.

II. Der Vizepräsident der Republik Aserbaidschan kann nicht strafrechtlich verfolgt oder vor Gericht gestellt, auf administrativem Wege sanktioniert und körperlich durchsucht, ausgenommen, dass man ihn er auf frischer Tat ertappt,.

III. Der Vizepräsident der Republik Aserbaidschan kann verhaftet werden, falls er auf frischer Tat erwischt wird. In diesem Fall muss das Organ, das ihn festgenommen hat, den Generalstaatsanwalt der Republik Aserbaidschan sofort darüber informieren.

IV. Die Unantastbarkeit des Vizepräsidenten der Republik Aserbaidschan könnte nur von dem Präsidenten der Republik Aserbaidschan auf der Grundlage der Vorlage des Generalstaatsanwalts der Republik Aserbaidschan beschränkt werden.

25. Artikel 1081 wird wie folgt ergänzt:

"Artikel 1081. Sicherung des Ersten Vizepräsidenten der Republik Aserbaidschan

Die materielle Sicherung des Ersten Vizepräsidenten der Republik Aserbaidschan und seiner Familie erfolgt auf Kosten des Staates. Die Sicherheit des Vizepräsidenten der Republik Aserbaidschan und seiner Familie wird durch spezielle Sicherheitsorgane gewährleistet. ".

26. Artikel 1101 wird wie folgt ergänzt:

"Art.1101. Übertragung der Rechte auf die Schließung von zwischenstaatlichen und zwischenstaatlichen Verträgen:

Präsident der Republik Aserbaidschan kann das Recht auf die Schließung von zwischenstaatlichen und zwischenstaatlichen internationalen Abkommen auf den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Kabinetts der Minister der Republik Aserbaidschan und durch den Präsidenten der Republik Aserbaidschan bestimmte andere Personen übertragen. ".

27. Wortlaut von Art. 121 wird wie folgt gefasst:

"Zum Posten des Premierministers der Republik Aserbaidschan, des stellvertretenden Premierministers, Ministers, Leiters eines anderen zentralen Organs der Exekutivgewalt wird ein Bürger der Republik Aserbaidschan ernannt, der aktives Wahlrecht und einen Hochschulabschluss hat, keine Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten hat.".

28. Im Abs. I von Artikel 126 werden die Wörter "nicht jünger als 30 Jahre" ausgenommen.

29. Artikel 1461 wird wie folgt ergänzt:

"Artikel 1461. Verantwortung von Munizipalitäten:

Die Munizipalitäten, zusammen mit ihren Angestellten tragen eine Haftpflicht für Schäden, die den Menschenrechten und Freiheiten als Folge der rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen von Angestellten angerichtet werden. ".

AZERTAC

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