Mit der Ablehnung ihres Antrags "auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes" verfügte das Gericht, dass die Antragstellerin den Nikab auch weiterhin in der Schule nicht tragen darf.
Das Gericht habe es für erforderlich gehalten, mit der Muslimin über ihren Antrag zu sprechen, um zwischen der von der Klägerin geltend gemachten Religionsfreiheit und dem staatlichen Bildungsauftrag zu entscheiden. Diese Möglichkeit der persönlichen Erörterung habe sie nicht genutzt, hieß es. Die schriftlichen Entscheidungsgründe würden in den nächsten Tagen vorgelegt.
Tragen aus religiösen Gründen
Die Schule hatte die Frau zunächst im April aufgenommen. Zu Beginn des Schuljahres habe sich jedoch herausgestellt, dass sich die Muslimin aus religiösen Gründen verpflichtet sah, einen Nikab zu tragen. Dabei handelt es sich um einen Schleier, der lediglich einen kleinen Sehschlitz für die Augen offen lässt.
Die Frau habe sich zwar bereiterklärt ihre Identität durch Aufhebung der Verschleierung zu Unterrichtsbeginn vor einer weiblichen Beschäftigen der Schule offen zu legen. Sie wollte aber weiterhin verschleiert am Unterricht teilnehmen.
Unter diesen Bedingungen habe sich die Schule nicht in der Lage gesehen, die Muslimin weiter zu unterrichten. Das Gericht hatte nach eigenen Angaben das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet.
Quelle : welt.de
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