Ist der Bordellparkplatz öffentlicher Raum?

  06 Oktober 2016    Gelesen: 482
Ist der Bordellparkplatz öffentlicher Raum?
Darüber, ob sich ein Besucher eines Freudenhauses der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig macht, wenn er auf dem dazugehörigen Parkplatz mit über 2,0 Promille Auto fährt, muss ein Gericht entscheiden.
Sich betrunken hinters Steuer zu setzen, ist generell keine gute Idee. Dennoch hängen mögliche Konsequenzen vor allem davon ab, ob sich der alkoholisierte Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Verkehrsraum fortbewegt. So muss ein Parkplatz, der zu einem versteckt liegenden Bordell führt und nur über eine schmale Zufahrt erreichbar ist, kein öffentlicher Verkehrsraum sein. Zumindest dann bleibt der mutmaßliche Delinquent vorläufig straffrei, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden hat (Az.: 4 RVs 107/16).

In dem verhandelten Fall besuchte ein Mann im Dezember vergangenen Jahres ein Bordell. Als er später unter beträchtlichem Alkoholeinfluss das Etablissement wieder verlassen wollte, wurde er auf dem dazugehörigen Parkplatz nach circa acht Metern mit einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille von der Polizei gestoppt.

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten auf Grund dessen wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr für schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1750 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten. Gegen diese Entscheidung legte der Beschuldigte vorläufig erfolgreich Revision ein.

Denn nach Auffassung des nun zuständigen OLG verbietet die Straßenverkehrsordnung infolge Alkoholkonsums fahruntüchtigen Personen die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Zu diesem kann neben Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen auch ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören. Das ist dann der Fall, wenn der Parkplatz entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und so auch tatsächlich genutzt werden kann.

Im vorliegenden Fall fehlten aber laut OLG eine ausreichende Feststellung dazu, ob der Bordellparkplatz als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist. Schließlich befinde sich dieses in einer versteckt liegenden, nicht als Bordell beworbenen Immobilie, bei der der Parkplatz nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen ist. Hier ist demnach bereits fraglich, ob der Platz einem größeren Personenkreis überhaupt als solcher bekannt gewesen ist. Es könne auch gut sein, dass der so angelegte Parkplatz tatsächlich nur wenigen "Eingeweihten", wie dem Personal und/oder Stammkunden, offen gestanden habe. Es bedürfe daher weiterer Feststellungen dazu, ob der Tatort tatsächlich zum öffentlichen Verkehrsraum gehöre, befand das Gericht.

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