Der Kläger ging durch alle Instanzen, weil er mit seiner damaligen Frau - von der er inzwischen geschieden ist - ausdrücklich und schriftlich vereinbart hatte, bei einer In-Vitro-Fertilisation solle nur eine befruchtete Eizelle eingepflanzt werden. Die Frau hielt sich nicht daran, log in der Klinik, ließ sich zwei befruchtete Eizellen einpflanzen und gebar im Dezember 2012 einen Jungen und ein Mädchen.
Indirektes Einverständnis
In den vorangegangenen Instanzen wurde dem Kläger bereits vorgehalten, mit seiner Einverständniserklärung zu der künstlichen Erzeugung habe er indirekt auch in eine Mehrfachgeburt eingewilligt. Der Oberste Gerichtshof fügte dem nun noch hinzu, das "Interesse, kein Vater von Zwillingen sein zu wollen" könne "auf keinen Fall gegenüber dem Interesse des Kindes überwiegen, einen Vater zu haben".
Im vorliegenden Fall wurden die Kinder mit gespendeten Ei- und Samenzellen gezeugt. Dieses Verfahren ist in Schweden nicht zulässig. Daher wurde die In-Vitro-Befruchtung in Lettland vorgenommen.
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