Damit wies das Gericht die Klage einer Familie aus dem Landkreis Aurich in Niedersachsen ab. Ihr Eigenheim hat 144 Quadratmeter Wohnfläche. Die Eltern wohnten dort ursprünglich mit ihren vier Kindern. Nachdem drei der Kinder ausgezogen waren, hatte das Jobcenter das Haus für unangemessen groß erklärt.
Es könne auch nicht mehr als geschütztes Schonvermögen angesehen werden. Für vier Bewohner seien noch 130 Quadratmeter geschützt gewesen, zuletzt für drei Personen aber nur noch 110 Quadratmeter. Das Haus sei daher als verwertbares Vermögen anzusehen.
Da ein Haus nicht innerhalb kurzer Zeit verkauft werden kann, zahlte das Jobcenter die Hartz-IV-Leistungen nur noch als Darlehen. Dagegen klagten die Eltern. Sie hätten das Haus selbst gebaut, und bei Beginn des Hartz-IV-Bezugs sei es auch angemessen gewesen.
Die Richter betonten dagegen, maßgeblich seien die Verhältnisse im streitigen Bezugszeitraum. Dabei gelte "nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Schonvermögen". Ob das Haus früher angemessen war, sei unerheblich. Die Größe einer angemessenen Wohnung sei nun aber deutlich überschritten. Die Eltern müssten ihr Eigenheim als Vermögen einsetzen, so das Gericht. Bis zu einem Verkauf könne die Familie aber Hartz IV als Darlehen bekommen.
Quelle : spiegel.de
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