Einzug muss wieder bestätigt werden

  30 Oktober 2015    Gelesen: 708
Einzug muss wieder bestätigt werden
Mieter und Vermieter müssen sich zum Monatswechsel auf einige Änderungen einstellen: Am 1. November tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft. Es gleicht die melderechtlichen Vorschriften bundesweit an. Parallel dazu werden einige wichtige Punkte neu geregelt, die alle Bürger betreffen.
Wer umzieht, muss den zuständigen Meldebehörden seine neue Wohnanschrift binnen zwei Wochen mitteilen - sonst droht ein Bußgeld. In den vergangenen Jahren reichte eine einfache Anmeldung beim Amt. Mit dem Bundesmeldegesetzes kommt nun die bis 2002 schon einmal obligatorische Vermieter-Bestätigung zurück. Das heißt: Die Behörden verlangen eine schriftliche Bescheinigung des Vermieters darüber, dass der Anmelder wirklich bei ihm einzieht. Das soll "Scheinanmeldungen" verhindern, mit denen die wirkliche Anschrift verschleiert wird.

Vermieter sind laut dem Gesetz dazu verpflichtet, die Bescheinigung fristgerecht auszustellen, damit der neue Mieter sie für seine Ummeldung beim Amt vorlegen kann. Kooperieren die Wohnungseigentümer nicht, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Für die Bestätigung gibt es Vordrucke. Es soll prinzipiell auch möglich werden, die Bescheinigung auf elektronischem Weg an die Ämter zu übermitteln. Dafür gibt es aber bestimmte technische Voraussetzungen. Interessierte Vermieter sollten sich bei den Behörden erkundigen.

Strengere Regeln für Auskünfte aus Melderegistern

Die Meldebehörden dürfen Meldedaten künftig nur noch dann für Werbe- oder Adresshandelszwecke herausgeben, wenn die Betroffenen dem zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Liegt keine solche Einwilligung vor, ist die Auskunft nicht gestattet. Bürger können ihre diesbezüglichen Wünsche auch dauerhaft mit einer generellen Einwilligung gegenüber dem Amt erklären.

Klarer gefasst werden außerdem die Bestimmungen für Auskünfte für andere gewerbliche Zwecke neben Werbung und Adresshandel. Dazu zählen das Forderungsmanagement oder die Aktualisierung von Bestandsdaten. Fordert eine Firma dafür eine Register-Auskunft an, muss sie den Zweck im Antrag eindeutig benennen. Anderweitige Verwendungen der Daten sind ausgeschlossen. Sonst drohen Bußgelder.

Mehr Auskunftsschutz für einen weiteren Personenkreis

Künftig können alle Bürger, die etwa in Entzugskliniken, Frauenhäusern, Kranken-, Pflege- oder sonstigen Heimen, Gefängnissen oder Asylbewerbereinrichtungen gemeldet sind, ihre Meldedaten leichter schützen. Sie können sie mit einem "bedingten Sperrvermerk" versehen lassen.

Das hat zur Folge, dass die Meldebehörde die Betroffenen über Anfragen von Privatpersonen zu ihren Meldedaten informieren und sie vor einer etwaigen Freigabe anhören muss. Das soll die Interessen der Betroffenen schützen. Bislang gab es nur absolute Auskunftssperren für Menschen, bei denen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit besteht. Diese absoluten Sperren gibt es weiterhin.

Sonstige Änderungen

Das neue Bundesmeldegesetz schreibt außerdem fest, dass Sicherheitsbehörden länderübergreifend rund um die Uhr einen Online-Zugriff auf Meldedaten sämtlicher Bürger erhalten. Öffentliche Stellen hatten zwar immer schon Zugriff auf Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen. Bisher aber gab es keine Möglichkeiten für einen zentralen Abruf der Meldedatenbestände, die meist auf Ebene einzelner Bundesländer zusammengeführt sind.

Vereinfachungen ergeben sich zudem für Patienten in Kliniken und ähnliche Einrichtungen. Sie müssen sich ab dem 1. November nicht mehr bei den Behörden ummelden, sofern sie ihre normale Wohnanschrift während der Behandlung weiter behalten. Das gilt auch für längere Aufenthalte.

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