Bayern muss Tanzverbot an Karfreitag lockern

  30 November 2016    Gelesen: 581
Bayern muss Tanzverbot an Karfreitag lockern
In Bayern sind öffentliche Partys am Karfreitag verboten - ohne Ausnahme. Das ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtens.
Das Bundesverfassungsgericht hat das strikte Verbot von Tanz und Unterhaltungsveranstaltungen am Karfreitag in Bayern gekippt. Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde des Bundes für Geistesfreiheit statt.

Die anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft vertritt die Interessen konfessionsloser Menschen und setzt sich für die strikte Trennung von Kirche und Staat ein. Um die bayerische Regelung gerichtlich prüfen zu lassen, hatte die Gruppierung am Karfreitag 2007 eine Veranstaltung in einem Münchner Theater organisiert.

Wirbel um "Heidenspaß-Party"

Die zum Abschluss geplante "Heidenspaß-Party" wurde - wie abzusehen war - untersagt. Zu Unrecht, sagt nun das Verfassungsgericht. Zwar darf der Karfreitag als "stiller Tag" laut Beschluss besonders geschützt werden. Jede Befreiungsmöglichkeit von vorneherein auszuschließen, sei aber unverhältnismäßig (Az. 1 BvR 458/10).

Mit Ausnahme des Tags der Deutschen Einheit sind die Feiertage in Deutschland durch Landesgesetze festgelegt. Die sogenannten stillen Tage genießen speziellen Schutz. In Bayern gehören dazu zum Beispiel auch Allerheiligen oder der Heilige Abend. An "stillen Tagen" sind im Freistaat "öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist".

Die striktesten Regeln gelten für den Karfreitag. Dann sind auch Sportveranstaltungen und "musikalische Darbietungen jeder Art" in "Räumen mit Schankbetrieb" verboten. Für die anderen Tage sind Ausnahmegenehmigungen möglich, "nicht jedoch für den Karfreitag". Diese letzte Regelung erklärt das Bundesverfassungsgericht jetzt für nichtig. Damit muss das bayerische Gesetz in diesem Punkt geändert werden.

Es sei zwar grundsätzlich gerechtfertigt, für bestimmte, auch christliche Feiertage einen "qualifizierten Ruheschutz" zu schaffen, heißt es in dem Beschluss. Gar keine Ausnahmen zuzulassen, sei aber mit der Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass in Zukunft an Karfreitag jede Party stattfinden darf. Die "Heidenspaß-Party" hätte aber erlaubt werden müssen, weil es den Veranstaltern nicht nur um Spaß oder kommerzielle Interessen ging.

Die Veranstaltung unter dem Motto "Religionsfreie Zone München 2007" mit einer "Atheistischen Filmnacht" und dem schließlich verbotenen "Freigeister-Tanz" habe die öffentliche Meinungsbildung und Weltanschauungen berührt.

Quelle : spiegel.de

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