Da der Mann zur Tatzeit aber erst 17 Jahre alt war, konnte nur Jugendstrafrecht angewandt werden, das maximal eine Strafe von zehn Jahren vorsieht. Da er wegen Totschlags 1986 bereits zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt worden war, blieben der Kammer nur noch zwei Jahre.
Das Gericht sah bei dem Mann aufgrund seiner Lebensumstände und seines Verhaltens in den vergangenen Jahren eine positive Sozialprognose gegeben - er hat in inzwischen eine Familie und seit der zweiten Tat fast straffrei gelebt. Deshalb setzte das Gericht die Strafe zur Bewährung aus.
Zuvor hatte auch die Staatsanwaltschaft eine Bewährungsstrafe gefordert, für eine Haft sehe man keine Grundlage: "Im Jugendrecht ist es nicht möglich, aus generalpräventiven Gründen die Strafe zur Vergeltung anzuordnen", sagte Staatsanwalt Axel Schmidt.
Quelle : spiegel.de
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