Kein Kindergeld ohne Steuernummer

  12 November 2015    Gelesen: 900
Kein Kindergeld ohne Steuernummer
Im kommenden Jahr müssen Kindergeldberechtigte eindeutig identifizierbar sein. Dadurch sollen doppelte Auszahlungen verhindert werden. Eltern müssen rechtzeitig reagieren - sonst kann ihnen das Kindergeld von der Familienkasse gestrichen werden.
Wer Kindergeld erhalten will, muss im kommenden Jahr bei der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer angeben. Ab 1. Januar 2016 gilt dies als zusätzliche, gesetzliche Voraussetzung für das Kindergeld.

Eltern müssen dann ihre eigene, sowie die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr) ihrer Kinder schriftlich der Familienkasse melden - und zwar unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. "Das ist zwingend notwendig, sonst droht die Streichung der Kindergeldzahlungen", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Auf Neuanträgen gibt es ein spezielles Angabefeld für die Steuer-IdNr. Familien, die bereits Kindergeld erhalten, müssen jedoch daran denken, die Information nachzureichen. Doch keine Panik: "Eltern können sie im Laufe des Jahres 2016 nachreichen", sagt Klocke. Sie sollten dies aber bald machen. Denn im schlimmsten Fall - wenn die Steuer-IdNr nicht rechtzeitig vorliegt - droht Kindergeldberechtigten, dass sie das ganze Kindergeld für 2016 am Ende des kommenden Jahres zurückzahlen müssen. Die neue Regelung soll eine doppelte Auszahlung des Kindergeldes verhindern.

Nummer gilt über den Tod hinaus

Seit 2008 hat das Bundeszentralamt für Steuern Personen die Nummer mitgeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst sind. Die Nummer gilt auch nach einem Umzug, einer Heirat und sogar über den Tod hinaus. "In der Regel finden Steuerpflichtige die Nummer auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder in ihrem Einkommensteuerbescheid", sagt Klocke.

Für Neugeborene erhält der Berechtigte automatisch die Steuer-Identifikationsnummer. Wer seine Steuer-IdNr vergessen hat oder sie nicht mehr findet, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut schriftlich (BZSt, Referat St II 3 in 53221 Bonn) oder via E-Mail unter [email protected] anfordern.

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