Nun hat das Oberste Gerichtshof (OGH) nach mehr als anderthalb Jahren die Haftstrafe auf vier Jahre herabgesetzt, berichtet die Tageszeitung „Österreich“. In der Begründung zu dem milderen Urteil erklärt der Senatspräsident Thomas Philipp, dass man in diesem Fall „nicht das Augenmaß verlieren“ dürfte.
Bei dem Übergriff handle es sich nämlich um einen „einmaligen Vorfall“ und nicht um „jahrelange Missbrauchshandlungen im Familienkreis mit oft gravierenden Folgen“, weshalb die vier Jahre Freiheitsstrafe angemessen seien. Zudem müsste berücksichtigt werden, dass der Angeklagte vor der Tat unbescholten gewesen sei, ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und zum Zeitpunkt der Tat noch keine 21 Jahre alt gewesen sei.
Dabei habe der OGH entgegen dem Erstgericht die „Schwere der Verbrechen“ und die „nicht absehbaren Folgen“ nicht als erschwerend gewichten wollen — wegen Mangel an „konkreten Feststellungen“. Was jedoch die möglichen Folgen für das Opfer betreffe, so Philipp, so könnte es sein, „dass es sie überhaupt nicht gibt“.
„Einem psychiatrischen Gutachten zufolge hatte der Bub nach der Tat nachweislich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Dessen ungeachtet ist mit der nunmehrigen Entscheidung des OGH der innerstaatliche Instanzenzug erschöpft. Das Urteil ist — was Schuld und Strafe betrifft – rechtskräftig“, schreibt das Blatt.
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