Youtube sei als gewerbsmäßiger Dienstleister laut dem Urheberrechtsgesetz zwar verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift zu erteilen, erklärte das Gericht. Unter den Begriff Anschrift falle auch die E-Mail-Adresse. Dass mit Anschrift im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, sei «historisch begründet» und gehe auf das Jahr 1990 zurück. Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden «anschreiben» könne. Telefonnummer und IP-Adresse seien deshalb nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. (dpa)
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