In dem vom EuGH behandelten Rechtsstreit ging es um eine Polizeianwärterin aus Griechenland, die an der dort geltenden Vorgabe einer Mindestgröße von 1,70 Metern für alle Beamten scheiterte. Sie klagte gegen die Ablehnung und argumentierte, die Vorschrift diskriminiere Frauen, weil diese von Natur aus oft kleiner seien als Männer. Das sahen die Richter am EuGH genauso.
Es handele sich um eine "mittelbare Diskriminierung", da sie viel mehr Frauen als Männer benachteilige, erklärten die Luxemburger Richter. Diese "mittelbare Diskriminierung" ist nach Angaben des Gerichts nicht in jedem Fall verboten. Es müssten jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein rechtmäßiges Ziel gegeben sein, wie etwa das Funktionieren der Polizei, und die Mittel zum Erreichen des Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Im Zweifelsfall müssten dies nationale Gerichte prüfen.
Dass die genannten Voraussetzungen hier der Fall waren, bezweifelt der EuGH. Zwar könnten bestimmte Tätigkeiten in der Polizei Gewalt und besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich machen, aber eben nicht alle. Beistand für den Bürger und Verkehrsdienst erforderten dies offenkundig nicht. Zudem könne das Funktionieren der griechischen Polizei auch mit Maßnahmen erreicht werden, die weniger Nachteile für Frauen hätten.
Quelle: n-tv.de , vck/dpa
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