Auch die Vergabe eines weiteren Teils von Plätzen (20 Prozent) über eine Warteliste finden die Richter in Ordnung. Ebenso wie die Praxis, dass den Rest (60 Prozent) die Hochschulen verteilen. Was sie jedoch nicht gutheißen und als verfassungswidrig bezeichnen, ist die konkrete Ausgestaltung des Systems. In Zukunft muss die Wartedauer gesetzlich begrenzt werden. Sie ist in den vergangenen Jahren immer länger geworden. Im Moment sind es 14 Semester. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass die Richter diese Dauer für erheblich zu lang erachten.
welt.de
Tags:






