Einbürgerung ist trotz Zweitehe möglich

  31 Mai 2018    Gelesen: 945
Einbürgerung ist trotz Zweitehe möglich

Wer mehrere Partner geheiratet hat, darf Deutscher werden - unter bestimmten Voraussetzungen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Syrers mit zwei Ehefrauen entschieden.

Eine im Ausland geschlossene Zweitehe steht einem Einbürgerungsanspruch in Deutschland nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, wie aus einer Mitteilung hervorgeht (Aktenzeichen BVerwG 1 C 15.17).

Im dem Fall geht es um einen Syrer, der seit 1999 in Deutschland lebt. Seine Einbürgerung war zurückgenommen worden, nachdem seine Zweitehe bekannt geworden war. Gegen diese Rücknahme klagte er vor Gericht.

Der Bauingenieur hatte im April 2008 in der Bundesrepublik eine Deutsche und im Juni 2008 in Damaskus eine Syrerin geheiratet. Der Mann wurde im Jahr 2010 auf Grundlage von Paragraf neun des Staatsangehörigkeitsrechts eingebürgert, der die Einbürgerung von Ehepartnern vorsieht. Er bekannte sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung; seine Zweitehe verschwieg er jedoch.

Der Mann hatte eine Affäre mit seiner Cousine, aus der eine Tochter hervorging. Da die Frau als Unverheiratete in Syrien völlig entrechtet gewesen wäre, habe er sie geheiratet, wie er vor Gericht aussagte. Seine deutsche Frau habe die Zweitheirat letztlich gebilligt. Die Cousine lebt nun ebenfalls in Karlsruhe in einer eigenen Wohnung; die gemeinsame Tochter lebt beim Vater.

Einbürgerung zurückgenommen

Im Jahr 2012 erfuhren die Behörden von der Zweitehe, die Einbürgerung wurde ein Jahr später zurückgenommen. Die zweite Heirat zeigte aus Sicht der Behörden, dass der Mann noch nicht ausreichend in den deutschen Kulturkreis integriert war. Eine Mehrehe sei mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht anders entschieden: Das Prinzip der "bürgerlich-rechtlichen Einehe" gehöre nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sondern sei eher ein Bekenntnis zu Recht und Gesetz sowie der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Voraussetzung für eine Einbürgerung als Ehepartner ist nach Paragraf neun des Staatsangehörigkeitsrechts, dass der Antragsteller sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass die im Einbürgerungsverfahren verschwiegene Zweitehe dieser Anforderung entgegenstehe.

Zwei Wege zur Einbürgerung

Doch es gibt einen zweiten Weg, auf dem der Syrer Deutscher werden kann. Nach Paragraf zehn des Staatsangehörigkeitsrechts kann er eingebürgert werden, wenn er mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt hat und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann. Außerdem muss der Ausländer sich demnach zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen.

Der zuständige Senat machte zugleich deutlich, dass es dem Gesetzgeber freistehe, die Einbürgerung nach Paragraf zehn bei einer Mehrehe auszuschließen. Dazu könne nach dem Vorbild von Paragraf neun auch dafür eine "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" verlangt werden.

Den Fall des Syrers verwies das Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim zurück. Der VGH muss nun prüfen, ob der Syrer zum Zeitpunkt der Rücknahme seiner Einbürgerung einen Einbürgerungsanspruch hatte.

spiegel


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