Urteil gegen Ex-Agent Mauss aufgehoben

  11 Januar 2019    Gelesen: 648
Urteil gegen Ex-Agent Mauss aufgehoben

Zwei Jahre sollte Ex-Agent Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung ins Gefängnis. Nun soll der Steuerprozess neu aufgerollt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung des früheren Geheimagenten Werner Mauss zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe aufgehoben. Das Bochumer Landgericht muss den Steuerprozess neu aufrollen.

Mauss hatte von September 2016 bis Oktober 2017 vor Gericht gestanden. Der gebürtige Essener hatte in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt verdeckt für Bundesregierung und Polizeibehörden gearbeitet. Mauss soll unter anderem 1976 an der Wiederbeschaffung des gestohlenen Kölner Domschatzes in Belgrad mitgewirkt haben, ebenso im selben Jahr an der Festnahme des RAF-Terroristen Ralf Pohle in Athen.

Gegen das Bochumer Urteil vom Oktober 2017 hatten sowohl Mauss als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Nach einjähriger Prozessdauer hatte es das Bochumer Gericht für erwiesen erachtet, dass Mauss zwischen 2002 und 2011 insgesamt 13,2 Millionen Euro Steuern nicht bezahlt hatte.

Mauss bestritt die Vorwürfe vor Gericht und gab an, das der Versteuerung unterliegende Vermögen stamme aus einem Treuhandfonds zur Finanzierung seiner Agententätigkeit und sei ihm daher nicht zuzurechnen.

Landgericht ging von bedingtem Vorsatz aus

Laut BGH ging das Landgericht in seinem Urteilsspruch davon aus, dass Mauss bei der Abgabe der Steuererklärungen von der Bedeutung der angelegten Gelder gewusst habe - weshalb er demnach eine unrichtige Steuerfestsetzung billigend in Kauf nahm. Mauss habe jedoch gedacht, dass er die Kapitalerträge selbst nicht versteuern müsse - weil er unzutreffend von einem Treuhandcharakter der Gelder ausgegangen war. Das Landgericht habe mit diesen "in sich widersprüchliche Feststellungen" einen bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung bejaht, beschied nun der BGH.

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Bochumer Richterspruch war erfolgreich. Die Anklage hatte beanstandet, dass das Landgericht bei Mauss einen sogenannten Verbotsirrtum angenommen hatte - weil der Angeklagte bei einem Teil der mutmaßlichen Steuerdelikte die eigene Steuerpflicht womöglich nicht erkannt habe.

Das Bochumer Gericht hatte zugleich befunden, dass dieser mögliche Verbotsirrtum für Mauss vermeidbar gewesen wäre, indem er sich fachlichen Rat geholt hätte. Der BGH dagegen gelangte zu der Auffassung, das Landgericht habe nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden habe.

spiegel


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