Amazon verliert Markenstreit gegen Ortlieb

  25 Juli 2019    Gelesen: 816
Amazon verliert Markenstreit gegen Ortlieb

Der Fahrradtaschenhersteller Ortlieb und Amazon streiten sich vor dem Bundesgerichtshof um Markenrechte. Nun steht das Urteil fest.

Der Markenrechtsstreit zwischen Ortlieb und Amazon hat ein vorläufiges Ende erreicht. Der Online-Versandhändler darf Kunden in der Suchmaschine Google nicht mit bekannten Markennamen auf Konkurrenzangebote locken. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem mittelfränkischen Outdoor-Ausrüster Ortlieb am Donnerstag in einem Grundsatzurteil recht und verurteilte Amazon endgültig auf Unterlassung.

Ortlieb wehrte sich dagegen, dass Kunden bei einer Suchanfrage nach "Ortlieb Fahrradtaschen" bei Amazon landen, dort aber auch Angebote von anderen Herstellern angezeigt bekommen. Mit dieser Praxis werde das Markenrecht von Ortlieb verletzt, urteilte der BGH.

Zwar können Amazon-Kunden auf der Handelsplattform auch Ortlieb-Produkte kaufen, doch eigentlich will Ortlieb das verhindern. Die Firma untersagt es ihren Partnern, die Produkte bei Amazon anzubieten, und tut es auch selbst nicht. Aber nicht alle Ortlieb-Partner halten sich daran, und auch Amazon selbst kauft offenbar Ortlieb-Produkte ein, um sie dann auf der eigenen Seite weiterzuverkaufen. Erkennbar ist das auf Amazon bei den Angaben unter "Verkauf und Versand durch".

Ausbeutung der Marke als "Lotse"

Wer auf einer Internet-Suchmaschine "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" oder "Ortlieb Outlet" eingibt, landet bei einer Amazon-Anzeige für Ortlieb-Taschen. Nach deren Anklicken erscheint dann jedoch eine Liste, die auch viele Produkte anderer Hersteller enthält. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) München hatte darin eine Ausbeutung der Marke als "Lotse" gesehen. Der Nutzer erwarte aufgrund der Gestaltung der Anzeige, dass ihm nur dazu passende Angebote angezeigt würden. Der BGH hat das nun bestätigt.

In einem früheren Verfahren war Ortlieb aber mit einer Unterlassungsklage gegen Amazon gescheitert. Damals ging es um Interessenten, die direkt auf der Amazon-Seite nach Ortlieb-Fahrradtaschen suchen. Hier sind laut BGH Listen zulässig, die auch Angebote anderer Hersteller enthalten, wenn das deutlich genug erkennbar ist. Anders liegt der Fall laut BGH aber, wenn ein Kunde über die Google-Suche ausdrücklich eine bestimmte Marke sucht.

spiegel


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