Firmenwagen-Fahrtenbuch muss ab 1. Januar geführt werden

  10 Februar 2016    Gelesen: 1185
Firmenwagen-Fahrtenbuch muss ab 1. Januar geführt werden
Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt und ihn auch privat nutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. «Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Zum einen die 1-Prozent-Regelung und zum anderen die Fahrtenbuchmethode: Während bei der 1-Prozent-Regelung der private Nutzungsanteil pauschal auf Basis des Fahrzeuglistenpreises errechnet wird, erfolgt die Abrechnung beim Fahrtenbuch nach tatsächlich gefahrenen Kilometern. In der Regel lohnt sich die Fahrtenbuchmethode immer dann, wenn das Fahrzeug weit überwiegend beruflich genutzt wird. «Fahrtenbücher werden von der Finanzverwaltung sehr genau unter die Lupe genommen, denn die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind streng», sagt Klocke.

Im Fahrtenbuch müssen unbedingt das Datum der Fahrt, der Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Fahrt, das Reiseziel und Reisezweck, also die genaue Zieladresse mit Straße und Hausnummer und der aufgesuchte Geschäftspartner namentlich aufgezeichnet werden. Auch das Aufschreiben der Umwege darf nicht vergessen werden. Soll die Fahrtenbuchmethode genutzt werden, muss bereits ab dem 1. Januar 2016 ein Fahrtenbuch geführt werden. «Eine rückwirkende Korrektur oder das Nachtragen des Fahrtenbuches ist nicht zulässig», gibt Klocke zu bedenken.

Wer am Jahresende 2016 feststellt, dass die 1-Prozent-Regelung doch günstiger für ihn wäre, kann ohne Probleme mit der 1-Prozent-Regelung abrechnen: «Abgesehen vom Aufwand, spricht also nichts dagegen, das gesamte Jahr über ein Fahrtenbuch zu führen», resümiert Klocke.

Tags:


Newsticker