Vorbild seien dabei Regelungen, die schon bei den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 angewendet worden waren, teilte das Justizministerium am Montag in Berlin mit. “Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen”, erklärte Justizministerin Christine Lambrecht. “Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen.”
Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf Folgen der Pandemie beruht. Außerdem müssen öffentliche Hilfen beantragt sein und es Sanierungschancen geben. Die Bundesregierung hatte zuletzt in unbegrenztem Umfang Kredithilfen und Bürgschaften in Aussicht gestellt. Steuerliche Maßnahmen sollen ebenfalls den Druck von Unternehmen nehmen. Das Kurzarbeitergeld wurde zudem ausgeweitet.
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