Grundrechteschützer legen Verfassungsbeschwerde zum Geschlechtseintrag ein

  16 Juni 2020    Gelesen: 772
Grundrechteschützer legen Verfassungsbeschwerde zum Geschlechtseintrag ein

Das Bundesverfassungsgericht muss sich erneut mit den Möglichkeiten bei offiziellen Geschlechtsangaben befassen.

Grundrechteschützer legten vor dem höchsten deutschen Gericht in Karlsruhe Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ein, um gegen ihrer Auffassung nach diskriminierende Regelungen und Gesetzesauslegungen zum Geschlechtseintrag vorzugehen. Das Verfassungsgericht solle einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag für jeden Menschen ermöglichen, erklärte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) am Dienstag.

Ziel sei, dass ein unzutreffender Geschlechtseintrag ohne ärztliche oder psychologische Begutachtung gestrichen und der Eintrag offen gelassen werden könne. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine BGH-Entscheidung vom 22. April. Darin versagte der BGH einem Menschen, der sich weder als männlich noch als weiblich identifiziert, die nachträgliche Streichung des im vorliegenden Fall auf weiblich lautenden Geschlechtseintrags nach den Regelungen im Personenstandsgesetz (PStG).
Grundsätzlich ermöglicht das PStG die Streichung eines fehlerhaften Geschlechtseintrags. Seit 2018 ist auch der Eintrag "divers" möglich. Auslöser dafür war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Der BGH verwies in diesem Zusammenhang aber darauf, das PStG treffe eine Regelung allein für "Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung", die also körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden könnten. Gemeint sind damit Intersexuelle - also Menschen, deren Körper weibliche und männliche Merkmale aufweisen.

Stattdessen verwies der BGH den antragstellenden Menschen auf das umstrittene Transsexuellengesetz (TSG). Dieses regle Fälle, in denen das körperliche Geschlecht eindeutig weiblich oder männlich sei, der Personenstandseintrag damit übereinstimme "und sich die geschlechtliche Identität der betroffenen Person ausnahmsweise abweichend hiervon unterscheidet".

Das TSG sieht allerdings keine Streichung des Eintrags, sondern nur eine Änderung von "weiblich" zu "männlich" oder umgekehrt vor. Außerdem müssen bei einem Antrag zwei psychologische Gutachten vorgelegt werden. Das TSG stammt aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017, in deren Folge die dritte Geschlechtsoption "divers" im Personenstandsrecht eingeführt wurde.

"Das Recht auf Anerkennung seiner Identität steht jedem Menschen zu", erklärte die GFF-Verfahrenskoordinatorin Lea Beckmann zu der nun eingelegten Verfassungsbeschwerde. "Deshalb muss jeder Mensch einen falschen Geschlechtseintrag korrigieren können - und zwar selbstbestimmt und unabhängig davon, wie sein Körper beschaffen ist."

Der Bundesverband Trans (BVT) unterstützt die Klage in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits explizit klar gestellt, "dass die persönliche geschlechtliche Verortung gegenüber einer äußeren Zuschreibung von Geschlecht Vorrang hat", erklärte BVT-Vertreter Kalle Hümpfner. Körperliche Merkmale dürften nicht mehr darüber entscheiden, ob jemand den Geschlechtseintrag ändern könne oder nicht.

Der Bundestag berät am Freitag in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Grünen, durch den das Transsexuellengesetz aufgehoben und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzt werden soll.

AFP.com


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