Deutschland darf Ausländern anfangs Hartz IV verweigern

  25 Februar 2016    Gelesen: 477
Deutschland darf Ausländern anfangs Hartz IV verweigern
Wer aus einem EU-Land nach Deutschland zieht, hat in den ersten drei Monaten keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Der Europäische Gerichtshof entschied jetzt gegen eine spanische Familie - und blieb auf seiner bisherigen Linie.
Deutsche Behörden dürfen den Bürgern anderer EU-Länder während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Sozialleistungen verweigern. Dieser Ausschluss setze auch keine individuelle Prüfung voraus, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil. Damit folgte er einem 2015 vorgelegten Rechtsgutachten und erklärte Regelungen im deutschen Sozialgesetzbuch für vereinbar mit EU-Recht.

In dem konkreten Fall war eine spanische Familie zeitversetzt nach Deutschland gezogen: Der Vater kam mit dem minderjährigen Sohn im Juni 2012 nach Deutschland, wo seine Frau mit der Tochter schon einige Monate lebte und einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachging. Dem Vater und dem Sohn wurden dann Hartz-IV-Leistungen verwehrt, weil sie noch keine drei Monate in Deutschland waren.

Die Richter blieben mit der Entscheidung auf ihrer bisherigen Linie. Im vergangenen Jahr urteilten sie, dass Deutschland Bürgern aus einem anderen EU-Land Hartz-IV-Leistungen verwehren kann, wenn diese zur Arbeitssuche kommen, nur kurz arbeiten und dann arbeitslos werden.

Bereits 2014 hatten die Luxemburger Richter geurteilt, dass "Armutszuwanderer" keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, also EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen, hier aber nicht arbeiten wollen.

(Az. C-299/14)

dab/dpa/AFP

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