Dennoch klagte Spanien gegen die Verordnung. Es reiche aus, sich an den Vorschriften des jeweiligen Verkaufslandes zu orientieren.
Wie 2014 schon das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) wies nun auch der EuGH die Klage Spaniens ab und billigte die Verordnung. Insbesondere könnten Verbraucher so auch nicht dem Missverständnis unterliegen, nicht gekennzeichnete Früchte seien auch nicht behandelt worden.
Auch sei eine Sonderregelung für Zitrusfrüchte gerechtfertigt, urteilte der EuGH. Wegen ihrer dicken Schale seien hier die zulässigen Grenzwerte für die verwendeten Chemikalien teils 50 Mal so hoch wie bei anderen Früchten. Andererseits werde aber auch die Schale der Zitrusfrüchte teilweise als Lebensmittel verwendet, etwa für Gebäck, Liköre oder Konfitüren.
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