Migrationsbehörde appelliert an Ausländer und Staatenlose in Aserbaidschan

  24 Oktober 2020    Gelesen: 1068
  Migrationsbehörde appelliert an Ausländer und Staatenlose in Aserbaidschan

Die staatliche Migrationsbehörde appellierte an Ausländer und Staatenlose, die sich in der Republik Aserbaidschan aufhalten und dort wohnen, berichtet AzVision.az unter Berufung auf den Pressedienst der Agentur.

Die Beschwerde lautet wie folgt:

Gemäß dem Beschluss Nr. 410 des Ministerkabinetts der Republik Aserbaidschan vom 23. Oktober 2020 wurde der Zugang zu den Städten Mingachevir, Aghstafa, Bilasuvar, Khachmaz, Ismayilli, Gakh und Zagatala vom 24. Oktober 2020 ab 00:00 Uhr mit Ausnahme der Beförderung von operativen und speziellen Transportfahrzeugen und Lastwagen gesperrt.

In diesem Zusammenhang werden Ausländer und Staatenlose, die sich im Land aufhalten, gebeten, im Zusammenhang mit den Aktivitäten des staatlichen Migrationsdienstes Folgendes zu berücksichtigen:

Bezogen auf den Empfang von Anträgen zu Migrationsfragen

Anträge von Ausländern und Staatenlosen mit Wohnsitz in den Distrikten Jewlach, Aghdasch, Barda, Udschar, Zardab, Teter, Agdschabadi und Aghdam zu Migrationsfragen werden in der regionalen Migrationsabteilung von Jewlach sowie in den Zentren „Asan Xidmat“ in Barda und Agdschabadi eingehen.

Anträge von Ausländern und Staatenlosen, die im Distrikt Khachmaz wohnen, zu Migrationsfragen gehen bei der regionalen Migrationsabteilung von Khachmaz ein.

Anträge von Ausländern und Staatenlosen mit Wohnsitz in der Stadt Mingachevir zu Migrationsfragen werden im Mingachevir-Zentrum „Asan Xidmat“ eingehen.

Ausländer mit Wohnsitz in Gebieten mit eingeschränkter Ein- und Ausreise können E-Services im Zusammenhang mit Migrationsproblemen nutzen (Link zu E-Services: https://eservice.migration.gov.az/?lang=az).

Ausländer und Staatenlose, die in Bezirken mit eingeschränktem Zugang gemäß der oben genannten Entscheidung wohnen, mit Ausnahme der Stadt Mingachevir, müssen bei der Beantragung einer befristeten und dauerhaften Aufenthaltserlaubnis keine relevante medizinische Referenz vorlegen (es ist erforderlich, eine relevante medizinische Referenz vorzulegen, wenn die fertige Genehmigungen persönlich abgeholt werden).


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