Erziehungszeiten bei der Rente geltend machen

  10 März 2016    Gelesen: 721
Erziehungszeiten bei der Rente geltend machen
Wer Kinder erzieht, bekommt dafür in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben - dadurch erhöht sich die eigene Rente. Damit Eltern von der sogenannten Kindererziehungszeit profitieren können, sollten sie beim Rentenversicherer einen entsprechenden Antrag stellen.
Das muss spätestens im Rahmen der Kontoklärung, zu der sie ab dem 43. Lebensjahr aufgefordert werden, passieren. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anfrage mit.

Die Kindererziehungszeit beginnt für ein in Deutschland geborenes und erzogenes Kind mit dem Monat nach der Geburt. Sie endet in der Regel nach 36 Monaten. Ausnahme: Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, beträgt sie 24 Monate. Grundsätzlich wird sie dem Elternteil zugeschrieben, der sich - nach objektiven Kriterien - überwiegend um das Kind kümmert. Das bedeutet: Bleibt ein Partner ganz oder teilweise zu Hause, erhält er die Kindererziehungszeiten als Ausgleich für entstandene Einkommensnachteile.

Ein Anhaltspunkt dafür, wer die Zeiten gutgeschrieben bekommt, kann also sein, wenn Mutter oder Vater in dieser Zeit kaum erwerbstätig waren oder beispielsweise Elterngeld oder Elternzeit in Anspruch genommen haben. Doch Vorsicht: Da beide Erziehungsberechtigten Elterngeld und Elternzeit in Anspruch nehmen können, lässt sich daraus nicht automatisch ableiten, wer das Kind überwiegend erzogen hat.

Kümmern sich beide Partner um das Kind, und es überwiegt deshalb kein Erziehungsanteil, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeiten zugeordnet.

Tags:


Newsticker