In Anbetracht dessen leitete die Staatsanwaltschaft des Bezirks Terter eine strafrechtliche Untersuchung gemäß Artikel 100.2 (Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges), 116.0.6 (Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht während eines bewaffneten Konflikts), 120.2.4 ein (Mord mit besonderer Grausamkeit oder allgemeiner Gefahr) und andere Artikel des Strafgesetzbuches.
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