Der Rundfunkbeitrag, der die frühere Rundfunkgebühr abgelöst hat, wird seit Januar 2013 pro Wohnung erhoben. Dabei spielt keine Rolle, ob es darin überhaupt Rundfunkgeräte gibt oder nicht. Beklagte in den Verhandlungen in Leipzig waren der Westdeutsche Rundfunk (WDR) und der Bayerische Rundfunk (BR). Dass der Beitrag für jede Wohnung gezahlt werden muss, ist nach Einschätzung des Gerichts verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden.
Es sei kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung. Das gelte auch für das Argument, der Rundfunkbeitrag benachteilige Einpersonenhaushalte im Vergleich zu anderen mit mehr Bewohnern. Auch in diesem Punkt sei nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung auszugehen.
Die Kläger hatten außerdem kritisiert, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer, über die nicht die Bundesländer entscheiden könnten, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht das nicht so.
Die Kläger haben nun die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen. Im Juni sollen vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere acht Klagen verhandelt werden und dann noch einmal vier im vierten Quartal des Jahres. Bei diesen letzten geht es um den Rundfunkbeitrag in gewerblichen Betrieben. Die Verhandlungstermine dafür stehen noch nicht fest.
Tags: