Steuer: Fußballer haben Nachsehen gegenüber Skifahrern

  04 April 2016    Gelesen: 719
Steuer: Fußballer haben Nachsehen gegenüber Skifahrern
Begünstigung für Einzelsportler verfassungsrechtlich problematisch.
„Die Regeln sind für alle gleich!“ Diese Floskel ist im Sport weitverbreitet und ist auf viele Bereiche anwendbar. Der damit verbundene Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Steuerpolitik jedoch oftmals fremd.

Beim Vergleich des nationalen mit dem internationalen Sportlermarkt sind die ertragsteuerlichen Regelungen des jeweiligen Tätigkeitsstaats maßgebend. Der Wettbewerb im internationalen Sportlermarkt ist erheblich gestiegen. Die Spitzensportler loten neben der sportlichen Attraktivität sowie den familiären Umständen ebenso die Verdienstmöglichkeiten aus. Sie ziehen dabei auch die nationalen Steuergesetze ins Kalkül, die den Verdienst massiv regulieren können. So tun sich Arbeitgeber von Berufssportlern in Ländern mit einer hohen Abgabenquote immer schwerer, finanziell adäquate Angebote zu unterbreiten.

33% als Bemessungsgrundlage

Das österreichische Steuerrecht unterscheidet stark zwischen überwiegend im Ausland tätigen Einzelsportlern und Mannschaftssportlern. Während beispielsweise ein Berufsfußballer zumeist nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes besteuert wird, kommt ein unbeschränkt steuerpflichtiger Einzelsportler, der seine überwiegenden Wettkämpfe im Ausland absolviert, in den Genuss der Sportlerpauschalierungsverordnung. Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass beim Einzelsportler lediglich 33% seiner (inländischen) Einkünfte sowie seiner gesamten Werbeeinkünfte als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Demgegenüber unterliegt der Fußballer mit seinen gesamten (Werbe-)Einkünften der progressiven Besteuerung inklusive Spitzensteuersatz. Während ein Skifahrer somit höchstens 16,5% seiner inländischen Werbeeinkünfte (unter Zugrundelegung eines 50-Prozent-Spitzensteuersatzes) an den österreichischen Fiskus abführen muss, wäre der Fußballspieler mit denselben Einkünften mit bis zu 50% belastet. Diese ungerechtfertigte Differenzierung benachteiligt den Mannschaftssportler finanziell.

Die Sportlerpauschalierungsverordnung ist bereits seit 2000 in Geltung und erreichte nicht zuletzt durch die Steueraffäre von Felix Baumgartner einen medialen Höhepunkt. Fraglich ist, ob die Sportlerpauschalierungsverordnung verfassungskonform ist und ob sie eine EU-widrige Beihilfe darstellt.

Pauschalierungen im Steuerrecht sind teilweise höchst umstritten. Schon oft mussten sich die Höchstgerichte mit den verfassungsrechtlichen Grenzen beschäftigen. Hierbei kristallisierte sich eine einheitliche Rechtsprechungslinie heraus, die auch zur Aufhebung der Gaststättenpauschalierungsverordnung durch den VfGH (14. 3. 2012, V 113/11) führte.

Daraus ergibt sich, dass die Sportlerpauschalierungsverordnung und im Weiteren der in der Verordnung festgesetzte Durchschnittssatz den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen müssen. Der Steuersatz in der Sportlerpauschalierungsverordnung hat sich historisch betrachtet von 20% auf 33% gesteigert, wenngleich der im Jahr 2000 festgelegte Steuersatz seither, somit seit über 15 Jahren, nicht mehr adaptiert wurde.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage hängt stark von der Zusammensetzung der Veranstaltungsorte ab. Die Verordnung geht nämlich von der vereinfachten Vorstellung aus, dass bei überwiegend im Ausland aktiven Sportlern in der Regel 67% ihrer Einkünfte aus dem Auslandsengagement stammen und im Ausland besteuert werden. Wer vergleichsweise viel in Österreich auftritt und damit hier sein Geld verdient, zahlt merklich weniger Steuer. Somit erscheint die einheitliche Festsetzung des Pauschalsatzes mit 33% für sämtliche Sportarten nicht geeignet, den offensichtlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Gruppen von Sportlern Rechnung zu tragen.

An realen Verhältnissen vorbei

Die Pauschalierung berücksichtigt auch keineswegs, dass Werbeeinkünfte regelmäßig einen Großteil der Einkünfte des Sportlers ausmachen und meist ausschließlich der inländischen Besteuerung unterliegen. Da die inländischen Werbeeinkünfte oft die Einkünfte des Sportlers aus seiner sportlichen Tätigkeit übersteigen, kann von einer Übereinstimmung der Bemessungsgrundlage von 33% mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausgegangen werden.

Dazu kommt noch der stets nur begünstigende Charakter der Sportlerpauschalierung. Die Verordnung enthält weder Bindungsfristen noch Sperrfristen, sodass es dem Sportler freisteht, sich jedes Jahr für die für ihn günstigere Variante zu entscheiden. Der VfGH spricht von einem „stets nur begünstigenden Charakters“, wenn der Steuerpflichtige in jedem Jahr die für ihn günstigere Gewinnermittlungsvariante wählen kann und nicht für einen längeren Zeitraum daran gebunden ist. Ebenso fehlt es der Verordnung an einer betraglichen Höchstgrenze, die den Anwendungsbereiches deckeln würde.

Es ist stark zu bezweifeln, dass die Sportlerpauschalierungsverordnung den Anforderungen des VfGH an pauschalierende Regelungen im Steuerrecht genügt. Der Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens scheint groß zu sein, und andererseits kann das Argument der Verwaltungsvereinfachung allein keine sachliche Rechtfertigung bieten. Die Sportlerpauschalierungsverordnung erweckt gehörige Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot.

Auch im EU-Kontext wirft die Pauschalierung Fragen auf. Wäre diese Steuererleichterung als unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe zu qualifizieren, müsste bereits das Finanzamt in erster Instanz wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs die Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung unterlassen.

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