Nach ihrem Einzug forderten sie vom Vermieter, einer Wohnungsgesellschaft, eine Verringerung der Miete um rund 32,50 Euro und beriefen sich dabei auf die Vorgaben der Mietpreisbremse. Diese legt fest, dass bei neuen Verträgen die Miete höchstens 10 Prozent über dem örtlichen Vergleichswert liegen darf. Von dieser Regelung befreit ist der Vermieter nur, wenn es sich um Neubauten oder aufwendig sanierte Wohnungen handelt oder wenn schon die Vormiete über dem Vergleichswert lag – in diesem Fall darf höchstens die Vormiete verlangt werden.
Diese Ausnahmen lagen im vorliegenden Fall aber nicht vor. Somit hätte der Vermieter höchstens 7,16 Euro je Quadratmeter verlangen dürfen. Die Wohnungsgesellschaft wies die Forderung der Mieter zurück, woraufhin es zum Rechtsstreit kam. Das Gericht gab den Mietern recht und entschied, dass der Vermieter die Differenz von monatlich genau 32,47 Euro seit Beginn der Vertragslaufzeit zurückzahlen müsse – genau 227,29 Euro für die Mieten von Oktober 2015 bis Mai 2016.
Nach den Angaben des Berliner Mietervereins handelt es sich wahrscheinlich um das erste Urteil dieser Art in Deutschland. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sieht darin eine Bestätigung des Vorgehens des Bundes gegen hohe Mietsteigerungen. „Die Mietpreisbremse ist ein Paradigmenwechsel, der jetzt beginnt, seine Wirkung zu zeigen“, sagte er. Auch der Mietrechtsfachmann der Union im Bundestag, Jan-Marco Luczak, begrüßte das Urteil als „wichtiges Signal an Mieter und Vermieter, dass die Mietpreisbremse auch vor Gericht konsequent angewandt wird“. Einer weiteren Verschärfung des Gesetzes bedürfe es nicht. In der großen Koalition wird etwa diskutiert, ob der Betrachtungszeitraum des Mietspiegels verlängert wird.
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