BND-Gesetz: Internationale Geheimdienstkooperation muss kontrolliert werden

  21 Oktober 2016    Gelesen: 656
BND-Gesetz: Internationale Geheimdienstkooperation muss kontrolliert werden
Anlässlich der morgigen Verabschiedung des Gesetzespaketes zur Auslandsaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND) und der Reform des Parlamentarischen Kontrollgremiums durch den Bundestag empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte, eine wirksame Kontrolle von Kooperationen deutscher Nachrichtendienste mit ausländischen Partnern sicherzustellen.
Anlässlich der morgigen Verabschiedung des Gesetzespaketes zur Auslandsaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND) und der Reform des Parlamentarischen Kontrollgremiums durch den Bundestag empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte, eine wirksame Kontrolle von Kooperationen deutscher Nachrichtendienste mit ausländischen Partnern sicherzustellen.

Mit der Neufassung des BND-Gesetzes werden auch Rechtsgrundlagen für internationale Kooperationen geschaffen. Diese können in gemeinsamen Überwachungsprogrammen von BND und ausländischen Partnerdiensten sowie in internationalen Geheimdienst-Datenbanken bestehen. Eine wirksame Kontrolle solcher Kooperationen ist mit dem heute verabschiedeten Gesetz nicht gewährleistet.

Das neue “Unabhängige Gremium” zur Aufsicht über der BND-Auslandsaufklärung kann danach stichprobenartig prüfen, ob durch Partnerdienste eventuell widerrechtlich ausgespähte Ziele bei Überwachungskooperationen zuverlässig ausgefiltert werden. Ihm fehlen jedoch die Befugnisse und Ressourcen für eine wirksame Kontrolle. Dies gilt auch für die Bundesdatenschutzbeauftragte. Schon länger klagt sie über Personalmangel, und ihre Befugnis zur Überprüfung internationaler Kooperationen ist durch die “Staatswohlklausel” des Bundesdatenschutzgesetzes beschränkt.

Jeglicher externer Kontrolle – selbst jener durch das Parlamentarische Kontrollgremium – entziehen sich internationale Kooperationsprojekte, an denen sich deutsche Dienste im Ausland beteiligen. Detailinformationen zur Zusammenarbeit sind von den Unterrichtungspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Kontrollgremium ausgenommen.

Vor diesem Hintergrund ist es dringend geboten, die unabhängigen Aufsichtsgremien mit ausreichenden Ressourcen und umfassenden Befugnissen zur wirksamen Kontrolle internationaler Geheimdienst-Kooperationen auszustatten. Hierzu bräuchte es auch Möglichkeiten zur zügigen Klärung von Streitfällen durch ein eigenes Klagerecht für die Aufsichtsgremien. Zudem sollten Gremien der Geheimdienst-Kontrolle nicht wie bisher unter die “Third Party Rule” fallen, nach der ein Geheimdienst Informationen, die er von einem Partnerdienst erhalten hat, nicht ohne dessen Zustimmung an eine dritte Partei weitergeben darf.

Weitere Informationen

Menschenrechtliche Anforderungen an die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und ihre Kontrolle. Stellungnahme des Institutes zur Öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 26. September 2016. A-Drs. 18(4)653 E

Eric Töpfer (2015): Rechtsschutz im Staatsschutz? Das Menschenrecht auf wirksamen Beschwerde in der Terrorismus- und Extremismusbekämpfung. Policy Paper Nr. 33. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte

Quelle:nachrichtenxpress

Tags:


Newsticker