Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es keine Erkenntnisse gebe, die bewiesen, dass zurückkehrende Asylbewerber wegen ihres Asylantrags, Aufenthalts hier oder wegen illegalen Verlassens Syriens vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden, schreiben die „Westfälischen Nachrichten“. Das hieße ja, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehe.
Das Verwaltungsgericht in erster Instanz hatte das anders gesehen. In ganz NRW lagen Ende Januar 12.300 Verfahren von Syrern gegen Bescheide des BAMF an den Verwaltungsgerichten vor. Das OVG hat keine Revision zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich, so die Zeitung.
Zehntausende syrische Flüchtlinge klagten vor den Verwaltungsgerichten, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) syrischen Asylbewerbern derzeit nur einen eingeschränkten, sogenannten „subsidiären Schutz“ einräumt. Demnach ist der Aufenthalt syrischer Flüchtlinge in Deutschland für ein Jahr gesichert, doch ein Familiennachzug nicht möglich.
Strittig war, ob Kriegsflüchtlinge bei einer Rückkehr in ihr Heimatland grundsätzlich mit politischer Verfolgung, Festnahme oder Folter rechnen müssen, wie dpa berichtet. In dem jetzt vor dem OVG verhandelten Fall hatte sich der Betroffene in erster Instanz im Herbst 2016 erfolgreich gegen die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF durchgesetzt, hieß es.
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