Wenn dem Chef mit Mord gedroht wird

  09 Juni 2017    Gelesen: 1230
Wenn dem Chef mit Mord gedroht wird
Das Arbeiten unter dem Vorgesetzten mag keine Freude bereiten und bisweilen sogar ziemlich ärgerlich sein. Dennoch sind Mitarbeiter gut beraten, ihre Emotionen im Job unter Kontrolle zu halten, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt.

Wer gegen seinen Vorgesetzten Morddrohungen ausstößt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Revisionsverfahren entschieden (Az.: 11 Sa 823/16).

In dem verhandelten Fall wurde einem als Sachbearbeiter beim Landeskriminalamt tätigen Mann von seinem Vorgesetzten vorgeworfen, dass dieser ihn in einem Telefonat massiv mit den Worten "Ich stech' dich ab" bedroht habe. Daraufhin erhielt der Mitarbeiter eine fristlose Kündigung, gegen die er sich vor Gericht wehrte. Der Hintergrund für die Drohung sollen frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen sein.

Im anschließenden Gerichtsverfahren gab der betroffene Vorgesetzte an, den beschuldigten Mitarbeiter an seiner markanten Stimme erkannt zu haben. Auch sei seine Telefonnummer nur wenigen Personen bekannt. Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen erfolgte der Drohanruf von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 Kilometer von der Wohnung des beschuldigten Mitarbeiters befindet. Dieser gab jedoch an, sich zum Zeitpunkt des Anrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten.

Nach der Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte als auch der Nachbar und die geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mitarbeiter den strittigen Anruf getätigt hat.

Demnach handelt es sich bei dem Anruf um einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung ist dem Land Nordrhein-Westfalen eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht weiter zuzumuten und die fristlose Kündigung damit rechtmäßig. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, befand das LAG.

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