Die armenische Regierung hat drei Monate Zeit, um eine Entschädigung zu zahlen.
Im Fall Chiragov u. A. Hat der Gerichtshof am 16. Juni 2015 ein Urteil erlassen, in dem es heißt, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums), Artikel 8 (Recht auf Achtung der Privatsphäre und des Lebensunterhalts) und Artikel 13 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung ) der Europäischen Menschenrechtskonvention weiterhin verletzt worden seien. Die Beschwerden wurden von sechs aserbaidschanischen Flüchtlingen eingereicht - Elkhan Chiragov (geb. 1950), Adishirin Chiragov (geb. 1947), Ramis Jabrayilov (geb. 1960), Akif Hasanov (geb. 1959), Fakhraddin Pashayev (geb. 1956) und verstorben Gara Jabrayilov (geb. 1940).
Die oben genannten Personen behaupteten, sie könnten ihr Eigentum nicht benutzen, weil sie nicht nach Lachin zurückkehren könnten. Die armenischen Behörden haben jedoch keine Entschädigung für den erlittenen Schaden geleistet. Der Kläger stützt sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Unverletzlichkeit des Eigentums), Artikel 8 der Konvention (Unverletzlichkeit des Privatlebens) und Artikel 13 (Recht auf ein faires Verfahren). Die Beschwerdeführer erklärten ferner, dass sie der nationalen Diskriminierung ausgesetzt seien (Artikel 14) und erklärten, dass sie, wenn sie Armenier und Christen wären, ihre Häuser nicht verlassen müssten. Diese Beschwerde wurde am 6. April 2005 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Am 9. März 2010 wurde die Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs verwiesen, und am 15. September desselben Jahres hielt die Große Kammer ihre erste Anhörung zur Beschwerde ab. Am 14. Dezember 2011 betrachtete der Gerichtshof die Beschwerden als zulässig und wies die Einrede Armeniens zurück, dass dieser Fall außerhalb der Zuständigkeit der EMRK liege. Die letzte Anhörung der Großen Kammer fand am 22. Januar 2014 statt.
Zaur Bandaliyev
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