Darf Deutschland Tony E. abschieben?

  01 März 2018    Gelesen: 1323
Darf Deutschland Tony E. abschieben?

Der Nigerianer Tony E. reist unter falschem Namen ein und bricht immer wieder das Gesetz. Deutschland will ihn abschieben. Doch E. zieht bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - denn er hat eine deutsche Tochter.

 

In Deutschland steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. So steht es im Grundgesetz. Doch dieses Recht hat Grenzen. Und der Fall des Nigerianers Tony E. scheint genau entlang dieser Grenzen zu verlaufen. E. hat keinen Anspruch auf Asyl, ist mehrfach straffällig geworden, doch er hat eine deutsche Tochter. Darf die Bundesrepublik ihn abschieben?

Ja, sagen deutsche Gerichte. Doch an diesem Donnerstag entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), ob diese Entscheidung einen Bruch der europäischen Menschenrechtskonvention darstellt. Denn auch darin ist das "Recht auf die Achtung des Familienlebens" verankert.

E. kam 1975 in Nigeria zur Welt. Als Anfang Zwanzigjähriger ging er nach Deutschland, um Asyl zu beantragen. Unter Angaben eines falschen Namens. Sein Antrag wurde abgelehnt, E. tauchte unter und verließ die Bundesrepublik, zog mit seiner deutschen Lebensgefährtin erst nach Italien, dann nach Spanien. Im Jahr 2000 war er plötzlich wieder da und dieses Mal sah die Sache besser für ihn aus. Zunächst.

Noch im selben Jahr kam seine Tochter in München zur Welt. E. erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Doch von einem gewöhnlichen Familienleben konnte bei ihm kaum die Rede sein. Er stieg ins Geschäft mit Rauschmitteln ein. Die Mutter seiner Tochter schickte er dafür nach Südamerika, um die Ware ins Land zu schaffen. Bei Gericht war von einer "professionellen Art der Tatbegehung" die Rede. E. wurde zu acht Jahren Haft verurteilt und sollte danach schnellstmöglich das Land verlassen.

Generalprävention?


Noch in der Haft stellte E. vergeblich einen zweiten Asylantrag. Auch nach seiner Entlassung im Jahr 2009 setzte er alles daran, nicht abgeschoben zu werden. Er stellte einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis mit Verweis auf seine Tochter.

Die Landesanwaltschaft Bayern, die den Freistaat vertritt, stemmte sich dagegen. Die Beendigung des Aufenthalts E.s sei wegen der schwerwiegenden Straftat "auch aus generalpräventiven Gründen" erforderlich, teilte sie mit. Von "Wiederholungsgefahr" war die Rede. Schutz der Familie? Oder Schutz der Gesellschaft vor einem Straftäter? Ein juristisches Hin und Her nahm seinen Lauf. Am Ende stand eine Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen den straffällig gewordenen Vater. E. gab trotzdem nicht auf. Im September 2012 reichte er Klage beim EGMR ein.

"Ununterbrochen Umgang mit seiner Tochter"


E.s Anwalt wird nicht müde, auf die wichtige Rolle zu verweisen, die sein Mandat für die Tochter einnehme. "Seit er wieder in Freiheit ist, hat er ununterbrochen Umgang mit seiner Tochter", sagte er n-tv.de. "Sie kommt ihn jedes zweite Wochenende besuchen, auch in den Ferien."

Der Anwalt sieht für seinen Mandanten auch gute Chancen auf Integration, sollte er in Deutschland bleiben dürfen. "Er hat sich vor ein paar Jahren an der IHK fortgebildet und hat ein Zeugnis, er spricht sehr gut Deutsch und könnte ohne Probleme in Deutschland leben." Gäbe es kein Arbeitsverbot, hätte er längst einen Job. "Er hat seine Strafe abgesessen", sagt der Jurist über E. "Man sollte an seiner Person kein Exempel statuieren, um andere abzuschrecken." Er wirft der Bundesregierung vor, mit Fällen wie diesem Härte zu demonstrieren.

Die Gefahr, dass E. wieder in den Drogenhandel einsteigt, sieht er nicht. "Seine Drogendelikte sind schon fast 20 Jahre her. Er hätte seither viel Zeit gehabt, wieder so etwas anzufangen, er war aber schlau genug, davon die Finger zu lassen."

So ganz im Reinen war E. mit dem Gesetz allerdings nicht. Seiner Akte ist zu entnehmen, dass er 2011 wegen Betrugs, 2015 und 2016 wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt wurde. Sein Anwalt sagt: "Das waren geringfügige Delikte, die er besser nicht begangen hätte. Aber soll man deswegen einen Menschen abschieben?"

Wenn der EGMR heute über den Fall des Tony E. entscheidet, kann er ihm keine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland erteilen. Er kann lediglich feststellen, ob die Bundesrepublik gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstoßen hat. Sollte dies eintreten, besteht für E.s Verteidiger die Möglichkeit, den Fall wieder aufzunehmen. Der Streit ginge dann in die nächste Runde.

Quelle: n-tv.de


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