Karlsruhe verhandelt Mitte März 2016 über Atomausstieg
In ihren Beschwerden in Karlsruhe machen die drei Akw-Betreiber geltend, dass das nach der Katastrophe von Fukushima erlassene Atomausstiegsgesetz von 2011 einer staatlichen Enteignung gleichkomme. Nach der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes stehe ihnen im Falle einer Enteignung eine Entschädigung zu. Der südwestdeutsche Versorger EnBW ist an der Verfassungsklage nicht beteiligt, weil er als Unternehmen im Besitz der öffentlichen Hand nicht Grundrechtsschutz beanspruchen kann.
Das Urteil könnte den Energiekonzernen den Weg zu Schadenersatzklagen gegen die Bundesregierung in einer Höhe von bis zu 22 Milliarden Euro öffnen. Auf diesen Betrag summiert sich nach inoffiziellen Verlautbarungen aus dem Kreise der Atomstrom-Produzenten der Schaden, der ihnen durch die 13. Novelle des Atomgesetzes entstanden ist. Allerdings würde die genaue Höhe einer etwaigen Entschädigung erst nach einem weiteren, vermutlich langjährigen Zivilrechtsverfahren feststehen.
Die Bundesregierung entsendet einem Medienbericht zufolge ein zweiköpfiges Juristenteam zur Abwehr der Verfassungsbeschwerden nach Karlsruhe. Der Berliner Staatsrechtler Christoph Möllers und der Essener Umweltrechtsexperte Gregor Franßen sollten darlegen, warum sich die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht auf die Betriebsgenehmigung für finanziell vollständig abgeschriebene Atomkraftwerken erstrecken könne. Nach der Atomkatastrophe von Fukushima hatte die damalige Bundesregierung den kompletten Atomausstieg bis spätestens 2022 beschlossen.