Das gilt in der Wohnung
Was die Wohnräume angeht, so gibt es keine gesetzliche Regelung zu Mindesttemperaturen. Es gibt aber diverse Gerichtsurteile und Normen, aus denen Mieter Ansprüche ableiten können. Die wichtigste: Die Heizperiode. Sie währt hierzulande vom 1. Oktober bis zum 30. April, so ist das auch in vielen Mietverträgen verankert. In diesem Zeitraum muss die Heizung zumindest zur Verfügung stehen. Auch außerhalb der kalten Monate müssen zentrale Heizanlagen angestellt werden, wenn die Temperatur in der Wohnung für voraussichtlich längere Zeit unter 17 Grad sinkt.
Nun hilft es wenig, wenn die Sammelheizung im Keller bullert, aber oben in der Wohnung wenig davon ankommt. Ein Mieter kann zwar nicht verlangen, dass in seinen vier Wänden jederzeit T-Shirt-Klima herrscht. Er kann aber darauf drängen, dass sich in seinen Räumen die folgenden Mindesttemperaturen erreichen lassen:
- 20 Grad in Küche, Wohn- und Schlafzimmer
- 22 Grad in Bad und Dusche
- 15 Grad in der Diele
Nachtmenschen müssen aber womöglich frieren. Zwischen Mitternacht und sechs Uhr morgens können die Werte auch um bis zu drei Grad abgesenkt werden. Klauseln im Mietvertrag, nach denen "Behaglichkeitstemperaturen" nur zwischen 8 und 21 Uhr gewährleistet werden müssen, sind allerdings unwirksam.
Wird die Heizung nicht warm, ist das ein Mangel, den der Vermieter schnell beheben muss. Am besten setzt man dafür schriftlich eine Frist. Passiert dann nichts, kann man die Miete mindern. Wichtig dabei: Beweise sammeln! Um eine Mietkürzung zu legitimieren, muss man dokumentieren, wann die Heizung in welchen Räumen versagt hat. Pauschale Minderungssätze gibt es nicht. Was der Vermieter hinnehmen muss, hängt davon ab, welche Räume der Wohnung betroffen sind und inwieweit das die Mieter beeinträchtigt. Wird die Wohnung unbewohnbar, weil die Heizung im tiefen Winter komplett ausfällt, ist eine Minderung um bis zu 100 Prozent drin. Lässt sich dagegen nur ein Zimmer nicht auf die gewünschte Temperatur bringen, kann man womöglich nur im einstelligen Prozentbereich kürzen.
Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz
In der Wohnung ist es mollig warm, dafür holt man sich am Arbeitsplatz Frostbeulen? Egal ob das an defekter Technik liegt oder an dauerlüftenden Kollegen: Man muss im Büro nicht jede Temperatur hinnehmen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) legen nicht nur fest, ab wann Arbeitgeber Maßnahmen gegen Hitze ergreifen müssen, sondern auch, welche Temperaturen dort mindestens herrschen sollten.
Nun wird beispielsweise eine Lagerkraft oder ein Laborant, der sich viel bewegt, nicht so schnell frieren wie jemand, der nur am Schreibtisch sitzt. Die ASR unterscheiden demzufolge verschiedene Arten von Arbeit. Für Sitzarbeiter sollten es 19 bis 20 Grad sein, verbringt man den Tag vorwiegend im Stehen oder Gehen sind 17 bis 19 Grad ausreichend, je nachdem ob die körperliche Beanspruchung mittel oder leicht ausfällt. Wer schwere Arbeit leistet, soll mit zwölf Grad auskommen. In Pausenräumen und auf den Toiletten sollten mindestens 21 Grad herrschen.
Wer an der frischen Luft arbeitet, kann sich natürlich nicht auf die Grenzwerte berufen und einfach nach Hause gehen, wenn es draußen kälter ist. Für Bauarbeiter, Promoter, Briefträger oder andere Frischluft-Berufe gibt es keine festgelegten Grenzen der Zumutbarkeit. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber aber Wetterschutzkleidung bereitstellen.
Auch im Büro gibt es normalerweise nicht gleich Kältefrei, wenn die Heizung die Räume nicht auf Mindesttemperatur bringt. Der Arbeitgeber muss erstmal versuchen, anderweitig Abhilfe zu schaffen. So könnte er elektrische Heizstrahler aufstellen oder den Mitarbeitern Aufwärmzeiten in besser geheizten Räumen zugestehen. Auch Decken oder warme Kleidung für die Betroffenen sind eine Möglichkeit.
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht, ob und wie er eingreifen muss, hängt aber auch vom individuellen Empfinden der Angestellten ab. Wer etwa schnell friere und einen zugigen Arbeitsplatz habe, könne seinen Chef darum bitten, einen anderen Platz zu bekommen, sagt Thilo Wagner vom Deutschen Anwaltsverein (DAV). "Eine Schwangere kann einen Anspruch auf einen wärmeren Arbeitsplatz wohl eher geltend machen, als der männliche Kollege neben ihr."
Was man dagegen nicht tun sollte: Die Arbeit einfach liegenlassen und nach Hause gehen. Dann könnte die Firma eine Abmahnung schicken. Meistens hilft es aber schon, mit den Vorgesetzten zu reden und um Abhilfe zu bitten. Schließlich hat der Arbeitgeber auch kein Interesse daran, dass die halbe Belegschaft erkältet Zuhause im Warmen leibt.
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